Gleichzeitig ist er als Minderheitsgesellschafter an dessen Unternehmensberatungsgesellschaft beteiligt. Wegen des Verdachts auf Verdunkelungsgefahr, also der Gefahr des Vernichtens von Beweisen, wird Böttcher an einem Morgen im August 2007 direkt am Arbeitsplatz verhaftet.
Von dem laufenden Verfahren gegen ihn wusste Ralph Böttcher seit Juli 2007, als er die Nachricht bekam, dass das Verfahren seines Mandanten auf ihn ausgeweitet wurde. Sein zügig kontaktierter Strafverteidiger hatte ihm auch ausgiebig informiert, was auf ihn zukommen könnte. Blauäugig ging Ralph Böttcher jedoch davon aus, dass eine Verhaftung viel zu dramatisch sei und ihn ohnehin nicht treffen würde. Doch dann standen zwei zivile Polizeibeamte vor seinem Schreibtisch. Der Steuerberater wurde während der Arbeit verhaftet und vor den Augen von Mandanten und Kollegen abgeführt. Ihm wurde vorgeworfen, er und sein Mandant und Partner hätten über 70.000 Euro an Fördergeldern veruntreut. Zusätzlich standen sie unter Verdacht sich einen sechsstelligen Betrag erschleichen zu wollen. Dafür haben sie angeblich fiktive Unternehmen mit einigen Angestellten vorgetäuscht. In den Augen des Gesetzes hätte Ralph Böttcher, in seiner Rolle als beauftragter Steuerberater, davon wissen können und das Risiko des Ertappt-werdens in Kauf genommen haben. Die darauffolgenden zehn Tage verbrachte er in Untersuchungshaft und wusste zu keinem Zeitpunkt, wie lange er in Haft bleiben würde.
Dieses Schicksal kann prinzipiell jeden Steuerberater ereilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser absichtlich oder versehentlich nachlässig gearbeitet hat. Ein Steuerberater kann durch seine Arbeit gerne mal in Grenzbereiche der Legalität geraten. Um für alle Fälle gewappnet zu sein, ist eine simple Rechtsschutzversicherung jedoch oft nicht genug, da beispielsweise Anklagen wegen Betrugs nur in den seltensten Fällen abgedeckt sind. Dementsprechend ist es sinnvoll, sich noch eine zusätzliche Strafrechtsschutzversicherung zuzulegen, in der auch Vorsatztaten bis zum Abschluss des Verfahrens abgedeckt sind. Im hier erwähnten Fall stand der Vorwurf des Dolus Eventualis, also dem Eventualvorsatz, im Raum. Das bedeutet, der Täter hält es für ernsthaft möglich, dass sein Handeln zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen könnte, findet sich aber mit diesem Risiko ab. Nur wenn ein derartiger Fall auch versichert ist, kann man davon ausgehen, für jede Situation gewappnet zu sein.
Neben der Konsultierung eines erfahrenen Strafverteidigers rät Ralph Böttcher außerdem, dass es das Beste sei, sich in keinem Fall zu den Vorwürfen zu äußern. Das Reden und Verhandeln solle der Verteidiger übernehmen.
Seit dem Verfahren wurde der Steuerberater, was die Auswahl und die Pflege seiner Mandanten und Geschäftspartner betrifft, sehr viel penibler. „Letztlich ist es natürlich auch ein unternehmerisches Risiko, das ich eingehen muss. Aber ich gebe mein Bestes, um das Risiko möglichst zu minimieren." Sobald Ralph Böttcher den geringsten Verdacht hat, dass in seinem unternehmerischen Umfeld, also sei es durch Kunden oder Partner, unrechtmäßig gehandelt werden könnte, kündigt er das Mandat oder die Zusammenarbeit direkt. Außerdem distanziert er sich schriftlich. Hier handelt er so rigoros, um zu dokumentieren, dass er diesbezüglich keinerlei Risiko mehr eingeht.
Heute, ist Ralph Böttcher ein verurteilter Straftäter nach dem Tatbestand des Dolus Eventualis. Während seines Verfahrens hat er nie gelogen, konsequent seine Aussage verweigert und letztlich auch kein Geständnis abgelegt. Das Verfahren ging für ihn aufgrund mehrerer Umstände dennoch glimpflich aus. So hat ersieh zum Beispiel bewusst und in Absprache mit seinem Verteidiger nie zum Vorwurf geäußert. Außerdem hat sich Ralph Böttcher mit seinem Urteil einverstanden erklärt. Dafür wurde er dann weder erneut inhaftiert, noch wurde ihm von einem Berufsgericht die Ausübung seines Berufes untersagt.
Trotz allem summierten sich seine Verteidigerkosten über die Jahre auf über 164.000 Euro, die er nur dank seiner Strafrechtsschutzversicherung begleichen konnte.
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