Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto auszuweisen. Dieses wird als das steuerliche Einlagekonto bezeichnet. Gesetzlich geregelt ist es in §27 KStG. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.
Doch welche Faktoren beeinflussen ein solches steuerliches Einlagekonto? Und wie wird der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos festgestellt? Wann erhält der Gesellschafter Einlagenrückzahlungen? Und wie sieht es mit Steuerbescheinigungen aus?
Diese und weitere Fragen beantworten wir für Sie in unserem nachfolgenden Fachbeitrag. Wie immer haben wir auch relevante Rechtsprechung für Sie, um die Thematik noch besser zu erklären.
Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass die (verdeckten) Einlagen auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen sind, meint er damit nicht, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos etwa in der Steuer- oder Handelsbilanz als eigener Posten zu erfassen ist. Das Einlagenkonto stellt vielmehr eine steuerliche Nebenrechnung außerhalb der Buchführung dar, die unabhängig von den Eigenkapitalpositionen in der Steuer- oder Handelsbilanz zu führen ist. Das "steuerliche Einlagekonto" ist daher nicht als Konto im buchhalterischen Sinne zu verstehen. Die Führung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt gesellschaftsbezogen (keine gesellschafterbezogene Betrachtung). Im Ergebnis können damit auch Gesellschafter, die selbst keine entsprechenden Einlagen geleistet haben, "Einlagerückzahlungen" erhalten. [...]
Lesen Sie hier, um was es sich bei einem steuerlichen Einlagenkonto handelt.
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Auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile ist im Hinblick auf das steuerliche Einlagekonto § 28 KStG entsprechend anzuwenden. In Höhe des Nennbetrags der Anteile ist das Einlagekonto zunächst zu erhöhen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG ). Anschließend mindert die Auszahlung an den Gesellschafter wiederum in Höhe des Nennbetrags das Einlagekonto. Ein bestehender Sonderausweis ist in diesen Fällen nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG zu mindern. [...]
Hier erfahren Sie, wie zum Beispiel Erwerb und Veräußerung das steurliche Einlagenkonto beeinflussen.
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Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG ist der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festzustellen. Die zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichteten Körperschaften haben daher auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahres eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bestände einzureichen (§ 27 Abs. 2 Satz 4 KStG ). Die Erklärungen sind von den in § 34 AO bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben (§ 27 Abs. 2 Satz 5 KStG ). Die Feststellung hat auf das Ende des Wirtschaftsjahres (ggf. Rumpfwirtschaftsjahr) zu erfolgen (nicht zum Ende des Veranlagungszeitraums). Die Feststellung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG hat auch dann zu erfolgen, wenn sich gegenüber der Vorjahresfeststellung keine Änderungen ergeben haben oder der Bestand 0 Euro beträgt. [...]
Lesen Sie hier alles zur gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG.
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Nach § 27 Abs. 3 KStG ist eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, für die Einlagenrückgewähr, die nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen ist, eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG kommt die Aufgabe zu, die durch die Feststellung des Einlagekontos bestimmte Korrespondenz beider Besteuerungsebenen abzusichern. In der Steuerbescheinigung sindNamen und Anschrift des Anteilseigners,die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, und der Zahlungstagzu bescheinigen, für die das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt. [...]
Erfahren Sie hier mehr über die Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG.
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Im Streitfall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Betriebsprüfer oder der den Prüfungsbericht auswertende Veranlagungsbeamte das bei der Ausgabe neuer Aktien vereinnahmte Agio rechtsirrtümlich für unerheblich hielten oder auch nur insoweit keine rechtlichen Überlegungen anstellten, dass sie § 27 Abs. 2 S. 1 KStG nicht zur Anwendung brachten und das Agio nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto begriffen. Die Nichtberücksichtigung des Agios in der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos stellte daher keine offenbare Unrichtigkeit dar. [...]
Lesen Sie hier ein Urteil, in dem das steuerliche Einlagenkonto eine wichtige Rolle spielt.
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Auch wenn keine Zweifel bestehen, dass im Veranlagungszeitraum 2003 und 2006 erfolgte Auszahlungen einer GmbH an ihrer Gesellschafter entsprechend dem Gesellschafterbeschluss aus der Kapitalrücklage das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG gemindert haben, weil kein ausschüttbarer Gewinn i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 4 KStG vorhanden gewesen ist, ist die GmbH gleichwohl zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet und das FA zur Nachforderung dieser berechtigt, wenn § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG keine Anwendung finden kann, nach dem der bestandskräftig festgestellte (fehlerhafte) Bestand des steuerlichen Einlagenkontos im Jahr der Auszahlung mit dem des Vorjahres übereinstimmt. [...]
Auch dieses Urteil beschäftigt sich mit einem steuerlichen Einlagenkonto.
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