Die Übertragung ist von Vermögen unterliegt zahlreichen steuerlichen Besonderheiten, bietet dem Steuerberater aber auch viel Gestaltungspotential.
Das gilt sowohl bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Zusammenhang mit privaten Vorgängen, insbesondere aber im Rahmen betrieblicher Umstrukturierung. Zu unterscheiden sind dabei stets die entgeltliche und die unentgeltliche Übertragung.
In den folgenden Beiträgen sind die wichtigsten Informationen zur Übertragung zusammengefasst und anhand praxisnaher Beispiele erläutert.
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) "seiner" Personengesellschaft gegen Entgelt wie unter Fremden ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Aus der Sicht des übertragenden Gesellschafters handelt es sich um eine Veräußerung während aus der Sicht der Personengesellschaft eine Anschaffung vorliegt. Dies gilt handels- und steuerrechtlich gleichermaßen.
Um die zutreffenden bilanziellen und steuerlichen Konsequenzen zu ziehen, muss der Steuerberater stets zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen unterscheiden.
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Eine Übertragung im Unterschied zur Überführung liegt immer dann vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Rechtsträger in diesem Sinne können natürliche und juristische Personen (insbesondere GmbHs) sein, aber auch wiederum eine Personengesellschaft mit ihrem Gesamthandsvermögen. Entsprechendes gilt für Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und atypisch stille Gesellschaften, soweit diese selbst gewerblich tätig sind und folglich als Mitunternehmerschaften zu beurteilen sind.
Aus diesem Grund liegt auch in den Fällen ein Rechtsträgerwechsel vor, in denen eine Übertragung in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft erfolgt, an der der Übertragende selbst als Gesellschafter beteiligt ist.
In diesem Beitrag haben wir zusammengefasst, worauf bei einer Übertargung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zusätzlich zu achten ist.
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Wird die quotale Übertragung des Gesellschaftsanteils mit einer Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in entsprechender Quote oder auch überquotal verbunden, handelt es sich um die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils.
Erfolgt diese Übertragung unentgeltlich, sind die Buchwerte insoweit vom Rechtsnachfolger hinsichtlich des anteiligen Kapitalanteils in der Gesamthandsbilanz und dem quotal übertragenen Sonderbetriebsvermögen in einer für ihn aufzustellenden Sonderbilanz fortzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG).
Wie die quotale Übertragung in der Praxis funktioniert, können Sie anhand konkreter Beispiele im folgenden Fachbeitrag nachvollziehen.
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Ein praktisch bedeutsames Thema ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Mitunternehmerschaft. Hierzu hat der BFH im Jahre 2012 mehrere Entscheidungen zugunsten des Steuerpflichtigen gefällt. Die Finanzverwaltung hat darauf mit einem aktuellen Schreiben vom September 2013 reagiert, wobei hierdurch zurzeit nicht mehr Rechtssicherheit existiert. Auf welche Besonderheiten Sie als Steuerberater hinsichtlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Mitunternehmerschaften also achten sollten, erörtern wir in dem folgenden Beitrag und gehen dabei ebenfalls auf die Rechtsprechung des BFH, sowie die Haltung der Finanzverwaltung ein. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!
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Eine Vorab-Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, beziehungsweise Sonderbetriebsvermögen tritt in der Praxis sowohl bei der entgeltlichen Übertragung als auch bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen, sowie vor der Einbringung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft auf. Allerdings verweigert die Finanzverwaltung die Anwendung steuerlicher Vergünstigungen regelmäßig mit dem Hinweis auf die sogenannte Gesamtplanrechtsprechung. Je nach vorliegendem Sachverhalt ergeben sich bei der Vorab-Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen unterschiedliche Rechtsfolgen. Welche Rechtsfolgen genau insofern in Betracht kommen, sowie weitere hilfreiche Hinweise zur Vorab-Übertragung des Sonderbetriebsvermögens erläutern wir in diesem Beitrag. Mit einem Klick lesen Sie mehr!
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In seinem Urteil befasst sich das FG Düsseldorf mit der Frage, ob eine Realteilung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Gesamthand auf neu gegründete Kommanditgesellschaften der Realteiler auch dann nicht zu Buchwerten erfolgen kann, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Zu welchem Ergebnis das FG Düsseldorf dabei gelangte, lesen Sie gleich hier!
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Dem Großen Senat wurde gemäß § 11 Abs. 4 FGO die hier die Rechtsfrage vorgelegt, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln ist. Wie der Große Senat in seinem Beschluss entschied, erfahren Sie auf der nächsten Seite in unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Übertragung“. Hier geht es zur Entscheidung!
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In seinem Urteil vom 20.03.2017 hatte sich der BFH dazu zu verhalten, ob Versorgungsrenten nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (heute: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) abziehbar sind, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Um das Urteil des BFH einzusehen, klicken Sie gleich hier!
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Gegenstand der Entscheidung des BFH vom 29.08.2018 war, inwiefern die Übertragung des Inventars einer Gaststätte auch dann eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung sein kann, wenn der Erwerber mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann und selbst über die zur Fortführung der Tätigkeit erforderliche Immobilie verfügt, weil er diese von einem Dritten gepachtet hat. Das Urteil des BFH aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Übertragung“ finden Sie, mit einem Klick auf der nachfolgenden Seite!
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