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Korrektur einer Rechnung: So machen Sie es richtig
Die Korrektur einer nicht richtig ausgestellten Rechnung ist jederzeit möglich. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 15.07.2010 – Rs. C-368/09 ausdrücklich bestätigt.
Fraglich ist mit dieser Entscheidung weiterhin, ob die Rechnungskorrektur für die Vergangenheit Wirkung entfalten kann. Der EuGH hat dies in seinem Urteil nicht deutlich entschieden. Die OFD Karlsruhe hat sich in ihrer Verfügung vom 25.08.2010 – S 7300/ 226 B - St 237 zu dem Thema abwartend geäußert. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil interpretieren wird.
Der BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 02.09.2010 – V R 55/09 nicht zu der Thematik geäußert, obwohl das Verfahren den Bereich tangierte. Das FG Rheinland-Pfalz hat sich im Urteil vom 23.09.2010 – 6 K 2089/10 gegen eine Rückwirkung der Rechnungskorrektur gestellt.
Im Beschluss vom 20.07.2012 (V B 82/11) äußert der BFH ernstliche Zweifel daran, ob eine rückwirkende Rechnungsberichtigung versagt werden darf. Erhält es für zweifelhaft das eine Rückwirkung versagt wird, wenn zunächst eine Rechnung vorlag, die die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllte.
Anforderungen an die Rechnungskorrektur
Zu diesen Mindestanforderungen zählen nach Auffassung des BFH die folgenden Angaben:
- zum Rechnungsaussteller,
- zum Leistungsempfänger,
- zur Leistungsbeschreibung,
- zum Entgelt sowie
- zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Der Beschluss des BFH ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen. Es handelt sich daher nicht um eine abschließende Entscheidung. Der BFH gibt nur seine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung zu erkennen. Nach seiner Auffassung spricht neben dem bereits erwähnten EuGH Urteil in der Rs. Pannon auch der Wortlaut des § 31 Abs. 5 UStDV für eine Rückwirkung. Allerdings bemerkt auch der BFH, dass das Urteil des EuGH sich zu der Frage nicht eindeutig positioniert.
Vorsorglich sollte daher davon ausgegangen werden, dass die Gerichte und die Finanzverwaltung weiterhin die Ansicht vertreten, dass eine korrigierte Rechnung lediglich für die Zukunft wirkt. Eine abschließende Klärung kann nur ein erneutes Verfahren vor dem EuGH bringen, in dem eindeutig die Rückwirkung geklärt wird.
Hinweis
Zu beachten ist dass der BFH eine rückwirkende Korrektur jedoch in jedem Fall ablehnt, wenn ur-sprünglich überhaupt keine Rechnung ausgestellt wurde. Denn nach Auffassung des BFH eine Rechnungsberichtigung voraus, dass ursprünglich eine Rechnung ausgestellt wurde (vgl. BFH, Beschl. v. 10.01.2013 – XI B 33/12). Der Fall, indem überhaupt keine Rechnung vorliegt, ist daher grundsätzlich anders zu behandeln als der Fall, indem zunächst eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Sofern man davon ausgeht, dass eine korrigierte Rechnung lediglich ab dem Zeitpunkt der Korrektur ihre Wirkung entfaltet, stellt eine nichtordnungsgemäße Rechnung für den Leistungsempfänger ein Zinsproblem dar. Denn der Vorsteuerabzug wurde wegen der nichtordnungsgemäßen Rechnung zu Unrecht in Anspruch genommen.
Es besteht daher ein Anspruch der Finanzverwaltung auf Rückzahlung, der auch zu verzinsen ist. Erst im Zeitpunkt des Zugangs der korrekten Rechnung kann ein Vorsteuerabzug rechtmäßig geltend gemacht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt fallen daher Zinsen an. Ob diese Ansicht auch durch BFH und EuGH geteilt werden wird, bleibt abzuwarten.
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