Rechnungs- und Leistungsempfänger müssen identisch sein

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Der Vorsteuerabzug erfordert, dass Unternehmer, der diesen geltend macht, Leistungsempfänger der den Rechnungen zugrundeliegenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern ist. Wer Leistungsempfänger ist, bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, d.h., wer nach dem Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Für die Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist Unternehmer, der diesen begehrt, darlegungs- und beweispflichtig.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug der in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ist, dass der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer Leistungsempfänger der zugrundeliegenden Lieferungen oder sonstige Leistungen von anderen Unternehmern ist. Wer Leistungsempfänger ist, bestimmt sich danach, wer nach dem Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH v. 18.02.2009 - V R 82/07, NV). Dies gilt auch für Treuhandvereinbarungen; hier ist Empfänger der Lieferungen der Treuhänder. Damit steht dem Treugeber nicht der Vorsteuerabzug aufgrund von Rechnungen zu, die dem Treuhänder erteilt wurden. Steht der Leistungsempfänger fest, kann er nicht nachträglich in der Rechnung durch anderslautende Empfängerbezeichnungen aufgehoben werden.

Für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs ist der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig. Hinsichtlich der Bezeichnung des Empfängers wirkt die Rechnung nicht als Belegnachweis. Maßgeblich ist die wirkliche Rechtslage.

FG Niedersachsen, Urt. v. 26.08.2009 - 16 K 56/09

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