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Die Pflicht zur Rechnungserteilung
Gemäß 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG ist ein Unternehmer, der eine Leistung gegenüber einem anderen Unternehmer erbringt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2008 ausgeführt werden, gilt diese Verpflichtung auch gegenüber unternehmerischen Leistungsempfängern nicht, wenn es sich um steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 8–28 UStG handelt. Diese Neuregelung berührt nicht die Fälle, in denen gem. § 14a UStG zusätzliche Pflichten bei der Erstellung von Rechnungen in besonderen Fällen bestehen.
Rechnungspflicht im Zusammenhang mit einem Grundstück
Sofern eine Lieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wird, ist ein Unternehmer immer verpflichtet, innerhalb der Frist von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. Dies bedeutet, dass bei Grundstücksleistungen auch gegenüber privaten Abnehmern eine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht.
Praxistipp
Bei der Rechnungserstellung über Grundstückleistungen gegenüber privaten Endverbrauchern ist die zweijährige Aufbewahrungspflicht gem. § 14b Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 UStG in der Rechnung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG).
Im Übrigen besteht gegenüber privaten Leistungsempfängern keine Verpflichtung zur Rechnungserteilung.
Unter den Grundstücksleistungen sind alle Bauleistungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zu verstehen. Darüber hinaus fallen darunter die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Wegen der Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wird auf Abschn. 3a.3 UStAE verwiesen.
Weiterhin gehören zu den Grundstückleistungen auch die steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung von Bauleistungen dienen. Damit sind insbesondere auch die folgenden Leistungen eingeschlossen:
- planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren);
- Labordienstleistungen (z.B. die chemische Analyse von Baustoffen oder Bodenproben);
- reine Leistungen der Bauüberwachung;
- Leistungen zur Prüfung von Bauabrechnungen;
- Leistungen zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben;
- Abbruch- oder Erdarbeiten.
Darüber hinaus fallen unter die Vorschriften auch die Werklieferungen oder sonstigen Leistungen, die in engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Ein enger Zusammenhang ist dann gegeben, wenn sich die Werklieferung oder sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung, aber auch Veräußerung oder den Erwerb des Grundstücks selbst bezieht. Damit fallen auch die folgenden Leistungen unter die Verpflichtung, eine Rechnung zu erteilen:
- Zurverfügungstellen von Betonpumpen oder von anderem Baugerät;
- Aufstellen von Material- oder Bürocontainern;
- Aufstellen von mobilen Toilettenhäusern;
- Entsorgung von Baumaterial (z.B. Schuttabfuhr durch ein Abfuhrunternehmen);
- Gerüstbau;
- bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (z.B. Fensterreinigung);
- Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken (z.B. Klempner- oder Malerarbeiten);
- Anlegen von Grünanlagen und Bepflanzungen und deren Pflege (z.B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen);
- Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch Notare;
- Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen.
Die folgenden Leistungen sind keine Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, sofern sie selbständig erbracht werden:
- Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, z.B. durch Zeitungen;
- Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen.
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