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Das Recht der Rechnungserteilung nach § 13b UStG
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 7 UStG klargestellt, welches Recht für die Erstellung einer Rechnung bei der Anwendung des § 13b UStG Anwendung findet.
Wenn der Leistende im Inland einen Umsatz ausführt, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt für die Rechnungserteilung kein deutsches Recht. Es ist vielmehr das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Unternehmer
- seinen Sitz,
- seine Geschäftsleitung,
- eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder
- oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (in Ermangelung eines unternehmerischen Sitzes)
hat. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer im Inland
- keinen Sitz hat,
- keine Geschäftsleitung hat,
- keine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes im Inland beteiligt ist, hat,
- keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (gilt nur dann, wenn der Unterneh-mer keinen ausländischen Sitz hat).
Abweichung bei Abrechnung per Gutschrift
Allerdings gilt diese Regelung in § 14 Abs. 7 UStG wiederum nicht, wenn die Parteien per Gutschrift abrechnen. Dann ist wiederum für den Leistungsempfänger das deutsche Recht maßgeblich.
Zusammenfassen lässt sich die neue Regelung wie folgt: Führt ein ausländischer Unternehmer eine Leistung nach § 13b UStG aus, richtet sich die Rechnungsausstellung nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Sitz hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung nicht vom Inland aus ausgeführt wird, z.B. von einer Betriebsstätte.
Nicht ganz deutlich wird jedoch in der Regelung, ob sie nur für ausländische Unternehmer, die ihren Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet haben anzuwenden ist. Meines Erachtens bezieht sich § 14 Abs. 7 UStG nur auf im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige oder auf andere Weise – z.B. mit einer Betriebstätte – im übrigen Gemeinschaftsgebiet tätige Unternehmer.
Praxistipp
Beachtet der ausländische Leistungserbringer die Vorschrift des § 14a Abs. 1 UStG nicht, so bleibt dies folgenlos. Denn der Vorsteuerabzug ist nicht ausgeschlossen. Gemäß § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG schul-det der inländische Leistungsempfänger immer die Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist jedoch bei § 13b UStG nicht vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig. § 14a Abs. 1 UStG ist daher eine sanktionslose Vorschrift, da bei Nichtbeachtung auch für den ausländischen Leistungserbringer keine negativen Folgen gegeben sind. Insbesondere liegt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG vor.
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