Tipp: Lesen Sie hier auch unsere aktuelle Entscheidungsbesprechung „Umsatzsteuerpflicht: Eigenhandel oder bloße Vermittlung?“ – Hier klicken, um zum Beitrag zu gelangen!
Die rechtliche Grundlage der Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts stellt der §3 Abs. 9 UstG dar. Dort wird sie regelmäßig als sonstige Leistung eingestuft. Dies trifft auf alle Leistungen in Verbindung mit der Umsatzsteuer zu, die keine Lieferungen sind.
Laut Umsatzsteuerrichtlinie tritt eine Vermittlungsleistung des Umsatzsteuerrechts immer dann ein, wenn der*die Vermittler*in (fortlaufend wird zur Vereinfachung der Begriff des Vermittlers verwendet, der alle Genderbezeichnungen inkludieren soll) ein Umsatzgeschäft in fremdem Namen abschließt und dadurch einen Leistungsaustausch zwischen der vertretenen Person und einer*einem Dritten herbeiführt (, der ihn nicht selbst betrifft).
Hinweis: Der Vermittler muss im Rahmen seiner Geschäfte stets auf die Person des*der Vertretenen hinweisen, um zu verdeutlichen, dass er nicht in eigenem Namen handelt. Die Rollen der Beteiligten sollten stets offen erkennbar sein.
Eine Vermittlungsleistung kann in der Praxis unterschiedlichste Gestalten annehmen. Im Grunde bezieht sie sich auf jegliche Handlung, die erforderlich ist, um eine unmittelbare Rechtsbeziehung im Sinne des Umsatzsteuerrechts herzustellen bzw. aufrecht zu erhalten, sodass ein Leistungsaustausch erfolgen kann.
Sie kann sich von der Kontaktaufnahme bis zur letztendlichen Unterstützung beim Vertragsabschluss erstrecken. Der Vermittler darf dabei kein eigenes Interesse an der betreffenden Handlung haben, stattdessen muss die Zweckmäßigkeit auf den Vertragsschluss gerichtet sein.
Der Ort der Leistungserbringung
Je nach der Person der*des Vertretenen und dem Bezugsgegenstand der Vermittlung können gesonderte Maßgaben für die Bestimmung des jeweiligen Orts der Leistung und für eine mögliche Steuerbefreiung wirken.
Regelmäßig orientiert sich der Ort der Leistungserbringung an dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz ergangen ist. Der §3a Abs. 2 UstG listet dabei mögliche Orte einer sonstigen Leistung auf. Ausnahmen gelten hierbei im Falle eines Verkaufs, einer Vermietung oder einer Verpachtung von Grundstücken oder der Übertragung dinglicher Rechte daran.
In diesem Fall ist der Ort der Vermittlungsleistung immer der, an dem sich das betreffende Grundstück befindet. Die Ermittlung des Orts der Leistungserbringung ist deshalb von so großer Bedeutung, da er die Grundlage für eine Besteuerung der Leistung darstellt. Nach Umsatzsteuerrecht ist eine Leistung nur dann steuerbar, wenn sie im Inland stattgefunden hat.
Außerdem entscheidend für die Besteuerung wirkt die Tatsache, ob die fragliche Leistungserbringung gegenüber Unternehmer*innen oder Nichtunternehmer*innen stattfand. Handelt der Vermittler für ein Unternehmen gegenüber einer unternehmerischen oder (teilweise) nichtunternehmerischen juristischen Person, richtet sich der Ort der Leistung regelmäßig nach dem Ort des Unternehmensstandorts des*der Leistungsempfänger*in.
Umsatzsteuerpflicht: Eigenhandel oder bloße Vermittlung?
Doch was geschieht in Fällen, in denen unklar ist, wer der*die eigentliche Leistungserbringer*in ist? Welche Auswirkungen hat dies auf die Bestimmung des Orts der Leistungserbringung? Lesen Sie in diesem Artikel die Einschätzung des BFH. Hier klicken und mehr erfahren!
Umsatzsteuer bei einer 0-%-Finanzierung
Wie wirkt sich bei Warenverkäufen ein „0-%-Finanzierung“ auf die Umsatzteuer aus? Der BFH hat entschieden, dass die Finanzdienstleistung an den Unternehmer als unabhängiger Geschäftsvorgang die steuerliche Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags nicht beeinflusst. Klicken Sie hier und erfahren Sie die Details!