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BFH: Wann sind Sonderausgaben anrechenbar?

Kann die Berücksichtigung von Sonderausgaben - wie etwa Kirchensteuerzahlungen -  in einem bestimmten Veranlagungszeitraum „unbillig“ sein, wenn sich die Sonderausgaben in diesem Zeitraum bei der Einkommensteuer nicht auswirken? In einem zuletzt vom BFH entschiedenen Fall wollte der Kläger erreichen, dass die 2009 gezahlte Kirchensteuer für das vorherige Jahr steuerlich berücksichtigt wird.

Ein Steuerberater im Ruhestand hatte aufgrund einbehaltener Kapitalertragssteuer einen Erstattungsanspruch auf seine Einkommensteuer 2008, den das FA mit der festgesetzten Kirchensteuer verrechnete. Den Rest bezahlte das Finanzamt aus. Der Steuerberater begehrte die Anrechnung der in 2009 verrechneten Kirchensteuer steuermindernd bei der Einkommensteuerveranlagung 2008, da die Kirchensteuer sich bei der Einkommensteuer 2009 nicht auswirken würde.

Seine übrigen Einkünfte neben den Einnahmen aus Kapitalvermögen würden nicht zu einer Festsetzung von Einkommensteuer im Jahr 2009 führen und damit würde die nicht anrechenbare Abgeltungssteuer einbehalten. Sowohl sein Einspruch als auch seine Klage gegen die Steuerfestsetzung blieben ohne Erfolg.

Der Steuerpflichtige hatte jedoch bereits vor dem finanzgerichtlichen Urteil bezüglich der Veranlagung 2008 beim Finanzamt einen Antrag auf teilweisen Erlass der Einkommensteuer 2008 aus sachlichen Billigkeitsgründen beantragt. Auch diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab und verwies dazu auf das Abflussprinzip nach § 11 EStG, wonach sich Sonderausgaben nur im Jahr des Abflusses - hier Verrechnung in 2009 - auswirken könnten.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht brachte der Steuerberater vor, bei der Nichtanrechenbarkeit der Kirchensteuer für 2008 handle es sich um eine planwidrige Gesetzeslücke. Außerdem sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kirchensteuer bereits 2008 in Form von zu viel gezahlter Kapitalertragssteuer entrichtet worden. Auch diese Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht verwies auf die Begründung zu dem vorangegangenen Urteil; dort seien bereits die Argumente hinsichtlich einer planwidrigen Gesetzeslücke erörtert worden.

Keine Klärungsbedürftigkeit der formulierten Rechtsfrage

Der BFH hat sich dieser Ansicht nun angeschlossen und eine Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerberaters als unbegründet zurückgewiesen. Er sah keine Gründe, eine Revision zuzulassen.

Der Steuerpflichtige habe in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass sich die Kirchensteuerzahlungen des Jahres 2009 weder bei der Veranlagung 2009 noch bei Wahl der Veranlagung nach § 32d Abs. 6 EStG steuermindernd auswirken würden. Er habe lediglich unsubstantiiert behauptet, es werde auch in der Regelbesteuerung zu keiner Einkommensteuerfestsetzung kommen; auf die Günstigerprüfung im Rahmen dieser Regelbesteuerung sei ist er nicht eingegangen.

Die Rechtsfrage hinsichtlich der Kirchensteuer ist laut BFH also in gleicher Weise zu beantworten, wie es das Finanzgericht bereits getan hatte. Sogar wenn man unterstellt, dass es in 2009 auch im Rahmen der Einkommensteuer-Regelveranlagung zu keinem Abzug der Kirchensteuer komme, wäre dies aus den (bereits) vom Finanzamt und Finanzgericht genannten Gründen nicht unbillig, denn der Gesetzgeber habe das Einkommensteuer-Regelverfahren nach § 32d Abs. 6 EStG genau für Fälle wie diesen geschaffen. Die Einführung der Abgeltungsteuer benachteilige den Steuerpflichtigen nicht und er könne schon deshalb keinen Billigkeitserlass begehren.

Wenn der Steuerpflichtige um die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer für 2008 gefürchtet hätte, stand ihm schließlich die Möglichkeit offen, eine Kirchensteuer-Vorauszahlung für 2008 zu beantragen, was ihm dann die Sonderausgabenanrechnung für 2008 gebracht hätte.

Praxishinweis

Der BFH zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass allein die Art und Weise des Vorbringens vor Gericht entscheidend sein kann: Die besten Argumente und Tatsachen helfen den Parteien nicht weiter, wenn sie nicht substantiiert dem Gericht „dargeboten“ werden. Man sollte sich deshalb diesen Weg zum gerichtlichen Gehör nicht mutwillig durch unsubstantiierte Vorträge verbauen.

BFH, Beschl. v. 24.03.2015 - X B 4/15

Quelle: Dipl.-Finanzwirt (FH) und RA Horst Schirrmann