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Sonderausgaben: Zahlungen von Krankenkassen anrechenbar?

Der BFH hat der Finanzverwaltung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Bonuszahlungen von Krankenversicherungen widersprochen. Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil müssen Zahlungen aus einem Bonusprogramm nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenkassenbeiträgen verrechnet werden. Solche Bonusleistungen der Krankenversicherung mindern demnach nicht die Sonderausgaben.

Ausgestaltung des Bonusmodells im Praxisfall

Eine Steuerpflichtige machte ihre Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung als Sonderausgaben in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung mit ihrem Ehemann geltend. In den Beitragsrückerstattungen, um die das zuständige Finanzamt die Beiträge des Ehepaars kürzte, war ein Betrag i.H.v. 150 € enthalten, der von der gesetzlichen Krankenkasse der Ehefrau als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen des Bonusprogramms „VorsorgePLUS“ gezahlt worden war. Die Versicherung informierte die Finanzbehörde elektronisch über die von ihr als erstatteter Beitrag gewertete Zahlung dieses Betrags.

Nach dem Bonusmodell „VorsorgePLUS“ können Mitglieder der betreffenden Krankenversicherung dafür, dass sie bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch nehmen – wie z.B. Gesundheits-Check-Up, Krebsvorsorgeuntersuchung, zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung –, zwischen zwei Bonusvarianten wählen: Variante 1 sieht eine Auszahlung von 40 € pro Kalenderjahr an die beitragszahlenden Mitglieder vor. Bei Variante 2, für die sich die Steuerpflichtige entschieden hatte, beteiligt sich die Versicherung mit einem Zuschuss von jährlich bis zu 150 € an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen – wie z.B. Brillen und Kontaktlinsen, Massagen u.Ä. –, die von den Versicherten privat finanziert werden.

Steuerliche Einordnung durch die Finanzverwaltung

Der Sonderausgabenabzug erfordert nach Ansicht der Finanzverwaltung eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen. Erstattungen von Beiträgen minderten die Belastung, so dass sie zu verrechnen seien. Auch eine Bonuszahlung durch die Versicherung aufgrund von § 65a SGB V stelle eine Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen dar.

Eine Differenzierung nach Geldleistung, Sachleistung oder Übernahme von privat finanzierten Kosten für Arzneimittel, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählen, und ärztliche oder andere heilberufliche Leistungen sei sowohl unpraktikabel als auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Regelung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Nr. 3a EStG. Jedenfalls ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in dem gem. § 65a SGB V gewährten Bonus – unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung – ein wirtschaftlicher Vorteil für die Versicherten gegeben, der ihre Belastung in steuerlich relevanter Weise mindert.

Ablehnende Beurteilung des BFH

Nach Auffassung des BFH stellt die Bonusleistung der Versicherung, einen Teil der Kosten für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen zu übernehmen, keine Erstattung der an die Versicherung gezahlten Krankenversicherungsbeiträge dar. Sie mindert damit auch nicht den Sonderausgabenabzug des Versicherten.

Im Einklang mit der Ansicht der Finanzverwaltung betont auch der BFH, dass generell nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Wenn derartige Ausgaben erstattet werden, so entfällt die Belastung und demzufolge die Grundlage für den Sonderausgabenabzug dieser Ausgaben. Der BFH sieht in der oben beschriebenen Bonuszahlung allerdings keine solche Erstattung, denn die Bonuszahlung führt nicht dazu, dass sich an der Beitragslast zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG etwas ändert.

Die entscheidende Voraussetzung, um die Bonusleistung zu erhalten, war, dass das Versicherungsmitglied weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen tätigen musste. Die Versicherung erstattete lediglich einen Teil dieser zusätzlichen Kosten. Die Bonuszahlung steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der vom Versicherungsnehmer getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit eine Leistung der Versicherung dar.

Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung bildet der ungekürzte Ansatz der Krankenversicherungsbeiträge in diesem Fall die wirtschaftliche Belastung des Versicherungsnehmers korrekt ab und verstößt damit nicht gegen § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG. Auch die elektronische Übertragung der Bonuszahlung als erstatteten Beitrag durch die Krankenversicherung ist unerheblich. Diese Meldung beruht auf der Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG durch das einschlägige BMF-Schreiben, die der BFH gerade nicht teilt.

Der BFH lässt offen, ob es sich bei der Bonuszahlung um eine steuerfreie Leistung der Versicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine nicht steuerbare Einnahme handelt. Für das Ergebnis ist dies jedoch unerheblich: Die Bonuszahlung ist in beiden Fällen nicht steuerlich relevant.

Praxishinweis

Mit diesem Urteil hat der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat. Für den BFH kommt es durch die Bonuszahlung weder zu einer Minderung der Sonderausgaben noch zu einer steuerpflichtigen Einnahme. Zwar bezieht sich dieses Urteil lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung. Allerdings ist wegen der Begründung davon auszugehen, dass auch andere Bonusleistungen, die in Beitragsrückerstattungen, Sachleistungen oder anderen Vorteilen bestehen, nicht zu einer Minderung der Sonderausgaben führen werden. Der BFH hat nun vorerst für Klarheit gesorgt, das ist zu begrüßen. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagiert: Mit einem Nichtanwendungserlass oder mit der Änderung ihrer Auffassung.

BFH, Urt. v. 01.06.2016 - X R 17/15
BMF, Schreiben v. 19.08.2013 - IV C 3 - S-2221/12/10010 :004, BStBl 2013 I 1087

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz