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Entfernungspauschale: Kein Steuerabzug nach Tankpanne

Der BFH lehnt den Werbungskostenabzug von außergewöhnlichen Reparaturkosten, die durch eine Falschbetankung (Benzin statt Diesel) entstanden sind, ab. Derartige Kosten sind seiner Ansicht nach mit der Entfernungspauschale abgegolten. Das Gericht begründet dies mit dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Vorinstanz hatte das noch anders gesehen.

Der BFH hat entschieden, dass Kfz-Reparaturkosten, die durch eine Falschbetankung entstanden sind, mit der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG abgegolten sind. Danach sind „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind.

Im Streitfall hatte ein Dieselfahrer sein Fahrzeug auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte irrtümlich mit Benzin betankt. Die danach fälligen Reparaturkosten in Höhe von etwa 4.300 € machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Niedersächsische FG hatte dies in einem vielbeachteten Urteil zugelassen.

Nach seiner Überzeugung werden Reparaturkosten als außergewöhnliche Kosten entgegen der von einigen Finanzgerichten und einem Teil der steuerrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung nicht von der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst.

Das Niedersächsische FG sah in einer Einbeziehung außergewöhnlicher Kosten in die Entfernungspauschale einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Begründung: Ungewöhnliche Kosten belasten die Steuerpflichtigen in unterschiedlicher Weise und müssen daher als Einzelkosten neben der Pauschale angesetzt werden.



Der BFH hat dem jetzt widersprochen und das FG-Urteil aufgehoben. Nach seiner Auffassung ergibt sich die umfassende Abgeltungswirkung  aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 EStG sowie aus der Systematik der Vorschrift.

Die im Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale aufgeführten Ausnahmen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie für behinderte Menschen haben nach Ansicht des BFH abschließende Wirkung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass beide Ausnahmen nur beispielhaft gemeint sind.

Sinn und Zweck der Entfernungspauschale

Der BFH hebt hervor, dass der primäre Zweck der Entfernungspauschale - neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen - in der Steuervereinfachung liegt.  Dieser Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch wirklich „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten sind - für derartige Reparaturkosten muss die gleiche Abgeltungswirkung gelten wie für Umwegs-, Dreiecks- und Abholfahrten.

Der Auffassung des BFH, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sein sollen, stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG werden Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte begünstigt; deshalb soll sich der Arbeitnehmer auf immer gleiche Wege dorthin einstellen können.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Diese Wegekosten-Reduzierung ist der Grundfall für die Minderung dieser Belastung. Ähnliches könnte auch durch Bildung von Fahrgemeinschaften oder eine entsprechende Wahl des Wohnsitzes erreicht werden. Dadurch stuft der BFH die Entfernungspauschale als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip ein, die somit verfassungsgemäß ist.

Letztlich ist der Gesetzgeber  berechtigt, grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen und sich am Regelfall zu orientieren. Damit unvermeidlich verbundenen Härten muss er nicht in jedem Fall durch Sonderregelungen Rechnung tragen.

Praxishinweis

Der BFH hat zwar diesen Fall des Falschbetankens ausdrücklich entschieden. Es ist aber fraglich, ob dieses Urteil auch auf solche Kosten anzuwenden ist, die schon ihrer Natur nach „außergewöhnlich“ sind und sich einer Pauschalierung entziehen. Schließlich macht es einen Unterschied, ob selbstverschuldetes Falschbetanken nicht - jenseits der Entfernungspauschale - abgezogen werden kann oder ob es sich um zwangsläufige und unverschuldete Unfallkosten handelt (so die in der Literatur teilweise vertretene Meinung - z.B. Schmidt, EStG, Aufl. 2014, § 9 Rz. 126).
Unstreitig sind jedoch mit der Entfernungspauschale folgende Kosten abgegolten:

  • AfA,
  • übliche Reparaturkosten,
  • Garagenkosten,
  • Parkkosten,
  • Leasingkosten sowie
  • Kosten für Umwegs-, Dreiecks- und Abholfahrten.

BFH, Urt. v. 20.03.2014 - VI R 29/13
FG Niedersachsen, Urt. v. 24.04.2013 - 9 K 218/12

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt Horst Schirrmann