Sind die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar? Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung hierzu geändert. Demnach sind Küchenelemente wie Spüle oder Herd keine unselbständigen Gebäudebestandteile. Entsprechende Aufwendungen können lediglich als Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.08.2016 entschieden, dass Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche keinen Erhaltungsaufwand darstellen und somit nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Damit gab der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf. Abweichend von dieser geht er nun davon aus, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche – Spüle, Herd, Arbeitsplatte, Unterschränke und eingebaute Elektrogeräte – um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt.
Bislang gehörte gemäß BFH-Rechtsprechung lediglich die verbaute Spüle einer Einbauküche zu den Gebäudebestandteilen, so dass Aufwendungen für die Erstanschaffung einer solchen keine Werbungskosten darstellten und somit nicht abzugsfähig waren. Aufwendungen für die Erneuerung einer solchen Spüle waren jedoch als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Analog galt dies – allerdings nach Maßgabe regional gegebenenfalls unterschiedlicher Verkehrsauffassung – auch für den Küchenherd.
Im aktuellen Fall machte ein Ehepaar in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen für die Erneuerung der Einbauküchen in mehreren vermieteten Immobilien als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur anteilig als anzusetzende Absetzungen für Abnutzung (AfA) an und legte eine Nutzungsdauer von zehn Jahren zugrunde. Im Einspruchsverfahren erkannte das Finanzamt zumindest die jeweiligen Ausgaben für die erneute Anschaffung von Spüle und Herd als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand an.
Zudem berücksichtigte es diejenigen Elektrogeräte, deren Anschaffungskosten unter 410 € lagen, als geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG. Für einen Kühlschrank wurden die Anschaffungskosten über fünf Jahre verteilt und für die üblichen Einbaumöbel über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Nach diesem in Teilen erfolglosen Einspruch und anschließender erfolgloser Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) begehrte das Ehepaar im Revisionsverfahren vor dem BFH die Änderung des betreffenden Einkommensteuerbescheids: Die gesamten angefallenen Kosten für die verbauten Küchenmöbel seien abzuziehen, da die Kosten aller Einzelbauteile jeweils unter 410 € liegen würden und kein einheitliches Wirtschaftsgut vorliege. Der BFH bestätigte jedoch die Sichtweise des Finanzamts und des FG.
Werbungskosten vs. Herstellungskosten
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Diese Aufwendungen müssen vorliegend durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung wirtschaftlich veranlasst worden sein. Aufwendungen, die mit der Renovierung bzw. der Instandsetzung einer Immobilie in Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich als sogenannter Erhaltungsaufwand als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen. Herstellungskosten hingegen werden gem. § 7 Abs. 1 EStG gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung im Rahmen der AfA verteilt.
Nach der geänderten Rechtsprechung ist nur noch entscheidend, ob es sich bei den einzelnen Elementen der Einbauküche um selbständige Wirtschaftsgüter handelt oder nur um unselbständige Teile des Wirtschaftsguts „Einbauküche“. Der BFH geht mit seiner geänderten Rechtsprechung davon aus, dass eine Einbauküche regelmäßig individuell geplant wird und in ihrer baulichen Gestaltung an die räumlichen Verhältnisse angepasst wird.
Kennzeichnend für eine moderne Einbauküche ist demnach insbesondere, dass die in ihr verbauten Einbaumöbel nicht mehr frei veränderbar, sondern mit der Arbeitsplatte fest verbunden sind und diese Verbindung auf Dauer angelegt ist. Somit gehören die einzelnen Elemente einer Einbauküche grundsätzlich zu dem Gesamtwirtschaftsgut „Einbauküche“ und sind grundsätzlich über zehn Jahre abzuschreiben. Bei der Erneuerung einer Einbauküche liegt folglich kein Erhaltungsaufwand mehr vor, sondern die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts „Einbauküche“.
Praxishinweis
Der BFH ändert mit diesem Urteil seine Rechtsprechung im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Anschaffungskosten für die Erneuerung von Einbauküchen, und zwar insofern, als dass Einbauküchen nun als einheitliches Wirtschaftsgut gesehen werden und somit deren Gesamtwert ausschlaggebend ist. Im Rahmen der geänderten Rechtsprechung können die Aufwendungen nur noch über die Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben werden. Bislang konnten die Kosten für die Erneuerung als Erhaltungsaufwand regelmäßig sofort abgezogen werden.
Für Steuerpflichtige könnte die geänderte Rechtsprechung im Jahr der Aufwendung zu erheblichem Mehraufwand führen, da diese Kosten nur noch abgeschrieben und nicht mehr sofort geltend gemacht werden können. Anders dürfte es sich jedoch bei sogenannten modularen Küchen verhalten. Bei solchen Küchensystemen besteht eine Küche aus einzelnen, unabhängig voneinander veränderbaren Modulen, die jederzeit ausgetauscht werden können. Diese sollten nicht von der Rechtsprechungsänderung betroffen sein.
BFH, Urt. v. 03.08.2016 - IX R 14/15
Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper