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Steuererklärung per Fax?

Der BFH hat entschieden, inwieweit eine Einkommensteuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden kann. Im Streitfall war zusammen mit den Unterlagen eine Faxkopie des eigenhändig unterzeichneten Deckblatts beim Finanzamt eingereicht worden. Nach Ansicht des BFH genügt dies den Formerfordernissen gemäß § 25 EStG. Auch eine mögliche Übermittlung der Erklärung via Fax soll demnach wirksam sein.

Die Steuerpflichtige wurde von ihrer Steuerberaterin, die die Einkommensteuererklärung erstellt hatte, ausschließlich telefonisch informiert und unterschrieb das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung. Daraufhin übermittelte die Steuerberaterin dem FA die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung. Am Ende des Jahres, in dem die Festsetzungsfrist ablief, ging die entsprechende komprimierte Einkommensteuererklärung ein, wobei die erste Seite aus dem zugefaxten Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift bestand.

Erst im Januar des Folgejahres wiederholte die Steuerpflichtige auf dem Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle eigenhändig die Unterschrift. Daraufhin lehnte das Finanzamt den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Im Gegensatz zum FA nahm der BFH eine fristgerechte Einreichung der Einkommensteuererklärung an.

Eigenhändigkeit der Unterschrift

Nach § 25 Abs. 3 EStG muss die Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschrieben sein. Eigenhändigkeit der Unterschrift bedeutet, dass sie „von der Hand“ des Antragstellers bzw. des Steuerpflichtigen stammen muss. Eine Blankounterschrift - also Unterschrift der Erklärung, bevor in ihr irgendwelche Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen gemacht werden, oder auf einem gesonderten Stück Papier, das später auf der Erklärung angebracht wird - genügt diesen Anforderungen nicht, eine Unterschrift auf einem per Fax übermittelten Schreiben hingegen schon.

Gleichbehandlung einer Einkommensteuererklärung mit schriftwahrenden Schriftsätzen

Nach Ansicht des BFH kann eine Einkommensteuererklärung wirksam per Fax beim Finanzamt eingereicht werden. Der BFH begründet dies damit, dass die Einreichung einer Einkommensteuererklärung ebenso wie die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze zu behandeln ist. Für solche Schriftsätze ist höchstrichterlich entschieden worden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist.

Zweck des Schriftformerfordernisses

Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass mit eindeutiger Sicherheit die Person und der Inhalt der Erklärung festzustellen ist. Damit soll verhindert werden, dass es sich bei der übermittelten Erklärung nur um einen Entwurf handelt. Diesen Zwecken wird die Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gerecht.

Tatsächliche Kenntnis des Erklärungsinhalts nicht erforderlich

Für den BFH ist es in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang kennt. Denn diese Ungewissheit über den Umfang der Kenntnis des Steuerpflichtigen liegt nach Ansicht des BFH bei jeder Steuererklärung mit mehreren Anlagen, aber einer nur einmal geforderten Unterschrift vor und ist auch im ELSTER-Programm angelegt, indem bei der komprimierten Einkommensteuererklärung die Unterschrift des Steuerpflichtigen nur auf Seite 1 (dem Deckblatt) gefordert wird.

Ausschlaggebend ist daher, dass der die Unterschrift tragende Teil der Steuererklärung der eingereichten Steuererklärung insgesamt eindeutig zugeordnet werden kann. In diesem Fall macht sich der Steuerpflichtige durch die Unterschrift auf der Erklärung deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.

Praxishinweis

Durch das Urteil wird eine wesentliche Erleichterung für die Übermittlung von Steuererklärungen erreicht. Können oder sollen die Erklärungen erst kurz vor Fristablauf eingereicht werden, kann dies künftig auch geschehen, wenn der Steuerpflichtige die erforderliche Unterschrift per Fax übermittelt und diese Seite als Teil der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird. Die Entscheidung des BFH ist überzeugend. Denn es leuchtet ein, dass der Sinn und Zweck des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift bei Steuererklärungen identisch mit denen von schriftwahrenden Schriftsätzen sind.

Vor diesem Hintergrund sollten die Ausführungen des BFH entsprechend auch für die Unterschrift auf einem gescannten und elektronisch versandten PDF-Dokument gelten, wenn die Unterschrift vor dem Scannen eigenhändig geleistet worden ist und nicht eine bereits früher eingescannte Unterschrift verwendet wird.

BFH, Urt. v. 08.10.2014 - VI R 82/13
Beschl. des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz