Sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zur sog. „Einheitsbewertung“ verfassungswidrig? Der BFH hat jedenfalls erhebliche Zweifel, dass die derzeitigen Regelungen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 GG genügen. Das Bundesverfassungsgericht, das nun auf Vorlage des BFH entscheiden muss, könnte damit weitreichende Folgen bei der Grundsteuerbemessung auslösen.
Der Steuerpflichtige ersteigerte 2008 das Erdgeschoss-Teileigentum an einem Ladenlokal einer in West-Berlin liegenden mehrstöckigen Wohnungseigentumsanlage. Das FA schrieb daraufhin zum 01.01.2009 diese wirtschaftliche Einheit dem Steuerpflichtigen mit dem bisherigen Einheitswert von 21.000 € zu. Dieser bisherige Einheitswert betrug bereits am 01.01.1984 42.200 DM.
Die Argumentation des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige akzeptierte aufgrund der allgemeinen Immobilienwertentwicklung den Wert aus 1984 nicht mehr und beantragte zum 01.01.2009 eine Neufeststellung des Einheitswerts, weil nach 45 Jahren die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung vorlägen. Der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt war der 01.01.1964. Zu diesem Zeitpunkt wurden alle Werte des BewG vom Gesetzgeber festgesetzt, die dann für alle folgenden Feststellungstermine maßgebend waren. Das FA lehnte deshalb ab. Auch das FG erklärte, die damaligen Bewertungsvorschriften und die Berechnungen seien zum 01.01.2009 verfassungsgemäß gewesen, insbesondere dürfe man die damalige Jahresrohmiete von 4,30 DM/qm auch jetzt noch ansetzen.
Gegen diese Auffassung des Gerichts wandte sich der Steuerpflichtige und rügte eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, weil es gegenüber den immer noch geltenden Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 – bzw. im Beitrittsgebiet zum 01.01.1935 – inzwischen zu einer beachtlichen Werterhöhung gekommen sei. In den Beitrittsgebieten wurden nämlich durch § 129 BewG die Wertverhältnisse zum 01.01.1935 festgeschrieben.
Der Beschluss des BFH
Der BFH legte mit Beschluss vom 22.10.2014 dieses Verfahren dem BVerfG vor. Der BFH ist der Ansicht, dass die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften über die Einheitsbewertung (§§ 19, 20, 21, 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 2 BewG) verfassungswidrig sind und deshalb dem Einheitswert vom 01.01.2009 nicht zugrundegelegt werden dürfen.
Begründung des BFH
Der Hauptfeststellungszeitpunkt wurde gesetzlich im Jahre 1965 auf den 01.01.1964 festgelegt, mit der Maßgabe, dass Wertverhältnisse für Einheitswerte künftig alle sechs Jahre neu bestimmt werden. Der Gesetzgeber hätte also von 1965 an alle 5 bis 6 Jahre einen neuen Hauptfeststellungszeitpunkt mit neuen maßgeblichen Wertverhältnissen bestimmen müssen. Seit dieser Zeit wurde aber mangels spezieller gesetzlicher Anordnung keine neue Hauptfeststellung mehr durchgeführt. Diese Verknüpfung des Hauptfeststellungszeitpunkts mit den tatsächlichen Wertverhältnissen sollte die Gleichmäßigkeit der Bewertung sichern.
Nur wenn sich die „tatsächlichen Verhältnisse“ (z.B. Größe des Grundstücks) ändern, führt das zu einer Wertfortschreibung des Einheitswerts. Die verminderte Ertragskraft eines Grundstücks (z.B. durch veränderte Einzelhandelsstruktur und damit veränderte Käuferströme, sinkende Kaufkraft der Region) führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.06 2008) nicht zu einer Veränderung der „tatsächlichen Verhältnisse“, sondern betrifft lediglich die „Wertverhältnisse“, die zu keinen neuen Einheitswerten führen. Der Senat gibt hierzu weitere Abgrenzungen zwischen „tatsächlichen Verhältnissen“ und bloßen „Wertverhältnissen“ an.
Orientierungspunkte für die Verfasssungsmäßigkeitsprüfung
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dieser Grundsatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
Die vorgenannten Grundsätze dürfen hier aber nicht nur abstrakt geprüft werden, sondern müssen dem Zusammenspiel von Bewertung und Einzelsteuergesetz (= GrStG) gerecht werden, weil sie die Bedeutung der Einheitsbewertung heute im Wesentlichen auf die Grundsteuer beschränken. Für die Grundsteuer sind letztlich die Werte von Wirtschaftsgütern maßgebend, deshalb dürfen nur Werte als Bemessungsgrundlage verwendet werden, die realitätsgerecht sind.
Wertverhältnisse vor 45 Jahren
Der Senat stellt dazu eindeutig fest, dass Vorschriften des BewG, die sich auf einen 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt beziehen, nicht mehr mit dem Gleichheitsgedanken des Steuerrechts vereinbar sind. Der BFH hat zwar bisher an der Verfassungsgemäßheit dieser (veralteten) Wertverhältnisse festgehalten, zum Feststellungszeitpunkt 01.01.2009 gibt er aber diese Meinung ausdrücklich auf.
Das System der Hauptfeststellung auf einen bestimmten Stichtag ist darauf angelegt, dass diese Wert-Feststellungen in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden, um ständig einen Wertabgleich mit der Realität zu haben. Eine Festschreibung der Werte und die damit verbundenen Bewertungsungenauigkeiten sind nur dann hinnehmbar, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreitet. Der Gesetzgeber muss die Vermögensgegenstände mit den Gegenwartswerte erfassen bzw. entwicklungsbegleitend fortschreiben.
Wertverzerrungen von Einheitswerten
Es kommt verfassungsrechtlich entscheidend darauf an, ob es durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen - wie dies 45 Jahre lang erfolgte - zu Wertverzerrungen von Einheitswerten von solchen Grundstücken gekommen ist. Diese Wertverzerrungen müssten innerhalb des Gebiets der jeweiligen Städte und Gemeinden damals gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen haben.
Neubewertung sämtlicher grundsteuerpflichtiger Grundstücke
Nur durch eine regelmäßige Neubewertung aller Grundstücke kann sichergestellt werden, dass (alle) Wertveränderungen erfasst werden und somit den gleichmäßigen Gesetzesvollzug gewährleisten. Allein auf Wertveränderungen über Wertfortschreibungen nach § 22 BewG zu reagieren, kann die Gleichmäßigkeit der Besteuerung jedoch nicht garantieren.
Auch kann mit häufigeren Hauptfeststellungszeitpunkten die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Wertverhältnissen und tatsächlichen Verhältnissen umgangen werden, was gewiss ein Beitrag zur Steuervereinfachung ist.
Hauptfeststellung auch in den Beitrittsgebieten
Auch in den Beitrittsgebieten ist nun eine Hauptfeststellung durchzuführen, deren Notwendigkeit nicht mehr mit Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands verhindert werden kann. In den Beitrittsgebieten wurden durch § 129 BewG die Wertverhältnisse zum 01.01.1935 festgeschrieben; die Maßgeblichkeit hinsichtlich 80 Jahre alter Wertverhältnisse ist somit in den Beitrittsgebieten ein umso größerer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nur zum 01.01.1964 wurden alle Grundstücke einigermaßen mit den gleichen Basiswerten bewertet. Durch die Änderung der Verhältnisse nach 1935 bzw. nach 1964 kam es zu unterschiedlichen Wertentwicklungen, auf die aber gesetzlich bisher nicht eingegangen wurde.
Praxishinweis
Falls das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens zum 01.01.2009 feststellt, hätte es entweder die Möglichkeit, durch Vorgabe von Anpassungsberechnungen die Bewertung nach bisherigem Recht zumindest bis zu diesem Zeitpunkt zu „retten“ (= Nachbesserung des Gesetzes); es könnte aber auch Maßstäbe für ein künftiges - völlig neues - Bewertungs- und Besteuerungsrecht für Grundstücke aufstellen. Im letzteren Fall würde der bisherige Einheitswert aber nicht dem Grundsteuermessbetrag und somit der Grundsteuer zugrundegelegt werden. Das wäre außerdem eine finanzielle Katastrophe für die Kommunen.
Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, durch Einspruch und Widerspruch gegen diese Bescheide die Rechtskraft bis zur Entscheidung des BVerfG offenzuhalten. Denkbar wäre es auch, dass der Gesetzgeber bereits vor der BVerfG-Entscheidung tätig wird. Auf jeden Fall sollten die betroffenen Grundstückseigentümer bereits jetzt Anträge auf fehlerberichtigende Wertfortschreibung stellen (§ 22 Abs. 3 BewG).
Eine ähnliche Verfahrenssituation gab es bereits im Jahre 2012. Damals hat das Finanzministerium Berlin für seinen Bereich die Situation durch den Erlass vom 11.01.2012 gelöst. Die Finanzverwaltung wird diesbezügliche Bescheide deshalb künftig mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehen.
BFH, Beschl. v. 22.10.2014 - II R 16/13
BFH, Urt. v. 30.06 2008 - II R 5/07
Quelle: Rechtsanwalt und Dipl. Finanzwirt Horst Schirrmann