Ein Unternehmer muss leicht nachprüfbar nachweisen, dass eine Beförderung oder Versendung durch ihn oder den Abnehmer erfolgt ist (§ 17a Abs. 1 UStDV). Die Vornahme eines Reihengeschäfts setzt eine einheitliche Zuordnungsentscheidung der Beteiligten voraus, in der die Beförderung einer der Lieferungen des Reihengeschäfts zuzuordnen ist. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht gewährt werden kann, wenn zwar feststeht, dass die Fahrzeuge ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind, aber weder der Lieferer ein Belegnachweis führen, noch der in der angeblichen Lieferkette nachfolgende Unternehmer Anhaltspunkte für ein Reihengeschäft aufzeigen kann.
Bei einem Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG mit weiteren Abnehmern im EU-Ausland führt die Beauftragung der Versendung zu einer innergemeinschaftlichen Versendungslieferung mit Lieferort im Inland, es sei denn, der Abnehmer weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer versendet hat. Wurde aber die Versendung von einem Abnehmer aus dem EU-Ausland in der Reihe in Auftrag gegeben, ist die Versendung dem letzten Lieferer in der Reihe zuzuordnen (Abschn. 31a Abs. 8 Satz 2 UStR). Die Lieferung ist in diesem Fall keine innergemeinschaftliche Lieferung und nicht steuerfrei, denn sie ist als vorangehende Lieferung am Ort des Versendungsbeginns ausgeführt, folglich im Inland, da dort die Versendung beginnt.
Die Vornahme eines Reihengeschäfts setzt eine einheitliche Zuordnungsentscheidung der am Reihengeschäft Beteiligten voraus, in der die Beförderung oder Versendung einer der Lieferungen des Reihengeschäfts zuzuordnen ist (Abschn. 31a Abs. 7 Satz 1 und 2 UStR 2008). Eine einheitliche Zuordnungsentscheidung kann demnach nur getroffen werden, wenn der erste Unternehmer von der Veräußerung an den dritten Unternehmer weiß.
Das Finanzgericht konnte es daher offenlassen, ob im Streitfall ein Buchnachweis vorlag, der die Beförderungen oder Versendungen der Kraftfahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zutreffend wiedergab (§ 17c Abs. 2 Nr. 8 und 9 UStDV).
FG München, Beschl. v. 26.08.2009 - 3 V 1503/09
Quelle: Redaktion Steuern - vom 26.01.10