Ein Gesellschafter kann Mittel aus der Gesellschaft durch eine Entnahme zu Lasten seines Kapitalkontos oder auf schuldrechtlicher Basis, insbesondere durch Darlehensaufnahme, erlangen. Eine Entnahme beeinflusst nicht die Höhe des Gesellschaftsgewinns, sondern über die Kapitalkontenverzinsung ggf. die Gewinnverteilung. Die Gewährung eines außerbetrieblich veranlassten Darlehens stellt also eine "Entnahme" der Darlehensvaluta aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft in das gesamthänderisch gebundene Privatvermögen mit allen steuerlichen Folgen dar (insbesondere auch bezüglich des § 15a EStG). Die Entnahme ist (mangels einer abweichenden besonderen Vereinbarung) allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihres jeweiligen Anteils am Gesamthandsvermögen zuzurechnen. Dementsprechend sind "Tilgungsleistungen" sowie "Zinsleistungen" des Darlehensnehmers bei allen Gesellschaftern anteilig als Einlagen zu erfassen.
OFD Münster, Vfg. v. 04.12.2009 - S 2241 - 79 - St 12-33
Quelle: Redaktion Steuern - vom 30.03.10