Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Im Folgenden sehen Sie unsere Newsbeiträge zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Unter der Liste mit den News haben wir außerdem einen Grundlagenartikel zur Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer für Sie bereit gestellt.

Hinweis: Informationen zur Erbschaftsteuerreform erfahren Sie auf unseren Themenseiten – Klicken Sie hier!

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Grundlagen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Rechtsquellen der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer – Steuergesetze und Richtlinien

Die maßgebenden Rechtsquellen des Steuerrechts sind die folgenden:

  • Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 27.02.1997 (ErbStG)
  • Bewertungsgesetz vom 01.02.1992 (BewG)
  • Grunderwerbsteuergesetz vom 26.02.1997 (GrEStG)
  • Abgabenordnung vom 01.10.2002 (AO)
  • Finanzgerichtsordnung vom 28.03.2001 (FGO)
  • Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 08.09.1998 (ErbStDV) – hier werden Anzeigepflichten geregelt
  • Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 (ErbStR) – geben die Auffassung der Finanzverwaltung wieder

Die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer wird nach den Regelungen des ErbStG berechnet und festgesetzt, hieraus ergeben sich auch die Steuererklärungspflichten. Allgemeine Verfahrensregelungen, auch zum Einspruchsverfahren, sind in der AO geregelt; die FGO widmet sich dem Klageverfahren.

Praxistipp: Der Begriff Erbschaftsteuer umfasst im Allgemeinen auch die Schenkungsteuer.

Das Bewertungsgesetz enthält detaillierte Vorgaben dazu, wie das der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Vermögen im Einzelnen zu bewerten ist; die Verbindung zum Bewertungsgesetz erfolgt über § 12 ErbStG.

Rechtsbehelfsverfahren

Rechtsbehelfsverfahren erfolgen durch Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid; das Verfahren wird beim Finanzamt geführt. Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang statt, besteht die Möglichkeit, dagegen Klage beim Finanzgericht zu erheben; gegen dessen Entscheidungen ist in bestimmten Fällen Revision bzw. Beschwerde beim Bundesfinanzhof möglich. Gegen Entscheidungen des BFH kann beim BVerfG Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, ggf. ist auch eine Prüfung durch den EuGH angezeigt.

Verzinsungspflicht bei Aussetzung der Vollziehung

Wird gegen einen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid wegen zu hoch festgesetzter Steuer Einspruch eingelegt, wird dies oftmals mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden. Das ist riskant. Denn ist die höhere Steuer zu Recht festgesetzt worden, ist die ausgesetzte Steuer mit 6 % jährlich für die Zeit der Aussetzung zu verzinsen. Angesichts des derzeitig niedrigen Zinsniveaus sollte der Mandant auf diesen Nachteil hingewiesen werden.

Achtung! Wie stets im Verwaltungsverfahren laufen auch im Steuerrecht Fristen, i.d.R. gilt eine Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO). Nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist i.d.R. innerhalb eines Monats Klage dagegen einzureichen (§ 47 FGO).

Risiken langer Verfahrensdauer

Übrigens: Steuerbescheide, gegen die Einspruch eingelegt wurde, verjähren während des Einspruchsverfahrens nicht. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass die Finanzverwaltung zeitnah über den Einspruch entscheidet. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben, wenn eine Entscheidung länger als sechs Monate hinausgezögert wird. Wer glaubt, dass die Finanzverwaltung den Vorgang schon vergessen wird, irrt. In der Praxis kommen auch Fälle vor, in denen nach mehr als zehnjähriger Pause der Fall wieder aufgerollt wird. Ärgerlich dabei ist, dass die Finanzgerichte eine Verwirkung nach so langer Zeit nur dann anerkennen, wenn besondere Verwirkungsgründe vorliegen. Der lange Zeitablauf als solcher begründet für sich gesehen nicht schon den Tatbestand der Verwirkung.

Sachliche Steuerpflicht – Besteuerungstatbestände

Besteuert wird der beim Erwerber eingetretene Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, also seine Bereicherung, die er ohne Gegenleistung erwirbt. Diese Bereicherung rechtfertigt es, darauf eine Steuer zu erheben. Das Gesetz unterscheidet Erwerbe von Todes wegen (§ 3 ErbStG) und Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG). Die im Gesetz enthaltenen Regelungen gelten grundsätzlich für beide Arten von Erwerben, es sei denn, die Regelung ist auf bestimmte Erwerbsarten beschränkt (§ 1 Abs. 2 ErbStG).

Steuerbefreiungen

Die in § 16 ErbStG enthaltenen Freibeträge für Eheleute, eingetragene Lebenspartner und Verwandte gelten sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Erwerben unter Lebenden. Sowohl bei Erwerben unter Lebenden als auch bei Erwerben von Todes wegen werden Erwerbe der letzten zehn Jahre bei der Bewilligung des persönlichen Freibetrags berücksichtigt (§ 14 ErbStG). Nicht entscheidend für die Anwendung dieser Regelungen ist es, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden handelt. Demgegenüber wird beim Erwerb eines selbstgenutzten Familienheims zwischen Erwerben unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) und Erwerben von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) unterschieden. So setzt die Steuerbefreiung bei einem Erwerb von Todes wegen eine Nutzung der erworbenen Immobilie zu eigenen Wohnzwecken für die Dauer von zehn Jahren voraus, eine solche Behaltensfrist gilt bei einem Erwerb unter Lebenden nicht; andererseits gilt die Steuerbefreiung bei einem Erwerb unter Lebenden nur gegenüber Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, während bei einem Erwerb von Todes wegen auch Kinder und Kinder verstorbener Kinder in den Genuss der Steuerbefreiung kommen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Erbschaftsteuer: Wer ist steuerpflichtig – persönliche Steuerpflicht

Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang, der sich durch den Tod eines Menschen auf andere Personen vollzieht. Bei der Schenkungsteuer wird der unentgeltliche Erwerb besteuert, dieser kann auch in einem Verzicht auf eine Rechtsposition bestehen.

Es handelt sich um eine Erbanfallsteuer und nicht um eine Nachlasssteuer, d.h., der Vermögenserwerb beim Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter, Beschenkter etc.) ist maßgebend für die Besteuerung. Der gesamte Vermögensanfall unterliegt der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn

  • der Erblasser zur Zeit des Todes oder
  • der Erbe oder
  • der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung
  • oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer

Inländer ist (§ 2 ErbStG). Besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht, unterliegt das inländische Vermögen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Praxistipp – Vorteil bei unbeschränkter Steuerpflicht: Bei beschränkter Steuerpflicht wird lediglich ein Freibetrag von 2.000 € gewährt, während bei unbeschränkter Steuerpflicht mindestens ein persönlicher Freibetrag von 20.000 € gilt (§ 16 ErbStG). Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, kann die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag gewährt werden (§ 2 Abs. 3 ErbStG). Allerdings sind dann auch alle innerhalb von zehn Jahren angefallenen Erwerbe zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Ein solcher Antrag sollte daher erst nach sorgfältiger Prüfung gestellt werden. Vergleiche dazu – auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken – die nachfolgenden Hinweise!

Haftungsrisiken aufgrund steuerlicher „Nachlassspaltung“

Derzeit ist eine Tendenz in der Rechtsprechung der Finanzgerichte zu beobachten, beschränkt Steuerpflichtige bei der Gewährung der hohen persönlichen Freibeträge den unbeschränkt Steuerpflichtigen gleichzustellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Betreffenden um einen EU-Ausländer handelt oder nicht (z.B. FG Baden-Württemberg v. 28.07.2014 – 11 K 3629/13). Das letzte Wort dazu hat nun der BFH, bei dem die Revision seit Ende November 2014 anhängig ist (Az. II R 53/14). Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern, die beschränkt steuerpflichtig sind, würde nach der Entscheidung des FG Baden-Württemberg statt des sehr geringen Freibetrags für beschränkt Steuerpflichtige von 2.000 € (§ 16 Abs. 2ErbStG) der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.H.v. 500.000 € zustehen.

Achtung! Das FG Baden-Württemberg hatte nicht nur den hohen persönlichen Freibetrag der klagenden Schweizerin mit ausschließlich Schweizer Wohnsitz bewilligt, sondern außerdem der deutschen Erbschaftsteuer nur den in Deutschland belegenen Erwerb unterworfen. Das in der Schweiz geerbte Vermögen ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht bei der deutschen Erbschaftsteuer zu erfassen. Im Ergebnis würde – falls der BFH diese Entscheidung bestätigt – die beschränkt Steuerpflichtige nur mit dem (deutschen) Inlandsvermögen besteuert. Das käme einer Art steuerlicher „Nachlassspaltung“ gleich. Demgegenüber würde bei einem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen sein gesamter (Welt-)Erwerb der Erbschaftsteuer unterworfen. Beschränkt Steuerpflichtige würden danach günstiger besteuert als unbeschränkt Steuerpflichtige.

Warnhinweis

Für die Beratungspraxis birgt diese Rechtsprechung erhebliche Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Beratung beschränkt steuerpflichtiger EU-Ausländer, wenn ein Antrag nach § 2Abs. 3 ErbStG gestellt wird. Denn der Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG hat zur Folge, dass der Betreffende wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt wird, so dass dann der gesamte (Welt-)Erwerb der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Würde die Entscheidung des FG Baden-Württemberg Bestand haben und würde diese Entscheidung auch bei EU-Ausländern gelten, könnte es günstiger sein, den Status der beschränkten Steuerpflicht zu behalten, da nach Auffassung des FG Baden-Württemberg auch beschränkt Steuerpflichtigen die hohen persönlichen Freibeträge für Ehegatten zu gewähren sind, und zwar ohne dass der aus deutscher Sicht ausländische Erwerb berücksichtigt würde. In diesem Fall könnte sich ein Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG als nachteilig erweisen. Deshalb sollten Anträge nach § 2 Abs. 3 ErbStG mit äußerster Vorsicht und erst nach ausdrücklicher und nachweislicher Aufklärung des Mandanten über diese Rechtsprechung gestellt werden.

Maßgebliche Kriterien für die Besteuerung

Kriterien für die Höhe der Erbschaftsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich insbesondere nach

  • dem Verwandtschaftsgrad zwischen den Beteiligten bzw. wie nah sie miteinander verschwägert sind,
  • der Höhe des Gesamterwerbs sowie
  • der Art des zugewendeten Vermögens.

Verwandtschaftsgrad/Grad der Verschwägerung

Je näher die Beteiligten miteinander verwandt oder verschwägert sind, desto höhere persönliche Freibeträge werden gewährt. So gilt bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern ein persönlicher Freibetrag von 500.000 €, Geschwister hingegen erhalten lediglich einen persönlichen Freibetrag von 20.000 €. Auch die Einordnung in die Steuerklasse I–III richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft. Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet zwischen den Steuerklassen I, II und III; die Steuerklasse I ist – anders als im Lohnsteuerrecht – die günstigste, die Steuerklasse III die ungünstigste. Die Einstufung in die Steuerklasse entscheidet darüber, welche Steuersätze zur Anwendung kommen (vgl. § 19 ErbStG).

Praxistipp: Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nicht miteinander verwandt oder verschwägert, ihnen wird lediglich ein persönlicher Freibetrag von 20.000 € gewährt; außerdem werden sie in die ungünstigste Steuerklasse III mit den höchsten Steuersätzen eingestuft.

Höhe des Gesamterwerbs maßgebend

Die Höhe des Gesamterwerbs entscheidet über den anzuwendenden Steuersatz. Das bedeutet, dass der höhere Steuersatz anzuwenden ist, selbst wenn eine Stufe gerade einmal um 1 € überschritten wird. So gilt z.B. bei Steuerklasse I grundsätzlich ein Steuersatz von 11 %, wenn der Erwerb nicht 300.000 €, sondern 300.001 € beträgt. Bis zu 300.000 € wird der Erwerb lediglich mit 7 % Erbschaftsteuer belastet. Dieses „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ wird durch § 19 Abs. 3 ErbStG abgemildert, indem die durch das geringfügige Überschreiten der Stufe begründete Steuererhöhung in bestimmtem Umfang gedeckelt wird (sog. Härteausgleich).

Praxistipp: Die in § 19 ErbStG genannten Werte verstehen sich als Werte nach Abzug der sachlichen und persönlichen Freibeträge. Beträgt der Wert des Nachlasses 600.000 €, sind zunächst die geltenden Freibeträge abzuziehen; für den so ermittelten Betrag ist der geltende Steuersatz zu ermitteln, vgl. die folgende Berechnung.

Übersicht 1: Vereinfachte Berechnung (keine Vorerwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre seit Erbfall, ohne Berücksichtigung weiterer Freibeträge)

 

Ehegatte als Erbe

Schwester als Erbin

Wert des Nachlasses

600.000 €

600.000 €

abzgl. persönlicher Freibetrag

500.000 €

20.000 €

verbleiben 
(= steuerpflichtiger Erwerb i.S.d. § 
19 ErbStG)

100.000 €

580.000 €

Steuersatz

nach Steuerklasse I und Stufe 2 (bis 300.000 €) = 11 %

nach Steuerklasse II und Stufe 3 (bis 600.000 €) = 25 %

festzusetzende Erbschaftsteuer

= 11.000 €

= 145.000 €

Unterschiedsbetrag

134.000 €

Das Beispiel zeigt auch, wie sehr der Verwandtschaftsgrad bzw. die Frage der Verschwägerung über die Höhe der Erbschaftsteuer entscheidet.

Warnhinweis:Der BFH hat entschieden, dass Geschwister, selbst wenn sie zusammen eine Lebensgemeinschaft bilden, keinen Anspruch auf die im Erbschaftsteuerrecht für Eheleute/eingetragenen Lebenspartner geltenden Vergünstigungen haben (vgl. BFH, Urt. v. 24.04.2013 – II R 65/11). Die für Eheleute/eingetragenen Lebenspartner geltenden verbindlichen gegenseitigen Einstandspflichten seien bei Geschwistern nicht gegeben, sie können die Lebensgemeinschaft jederzeit ohne rechtliche Konsequenzen beenden. Geschwistern wird lediglich ein persönlicher Freibetrag von 20.000 € gewährt, und sie werden in die Steuerklasse II eingestuft. Dort liegt der Eingangssteuersatz bei 15 % und steigt bis zu 43 % (dazu muss der Wert des Erwerbs allerdings mehr als 26 Mio. € betragen).

Kriterien für die Berechnung der Erbschaftsteuer

Höhe des Gesamterwerbs unter Berücksichtigung von Vorerwerben der letzten zehn Jahre (§ 14 ErbStG)

Nutzung des persönlichen Freibetrags alle zehn Jahre

Der Blick in § 19 ErbStG zeigt, dass der Wert des Gesamterwerbs entscheidenden Einfluss auf den Steuersatz hat. Der Steuersatz steigt in Stufen progressiv und liegt zwischen 7 % und 30 %. Dabei ist zu beachten, dass zum Gesamterwerb auch Erwerbe hinzugerechnet werden, die innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgten (§ 14 ErbStG). Diese Zusammenrechnung bewirkt einerseits, dass die persönlichen Freibeträge nur alle zehn Jahre einmal genutzt werden können (mit anderen Worten: der persönliche Freibetrag lebt alle zehn Jahre neu auf), und dass bei dem Zuletzterwerb der Steuersatz grundsätzlich auf den gesamten Erwerb anzuwenden ist, der anzuwenden wäre, wenn die innerhalb von zehn Jahren verteilten Erwerbe zeitgleich erfolgt wären. Kombiniert werden dabei sowohl Schenkungen unter Lebenden wie auch eine Schenkung unter Lebenden mit einem Erwerb von Todes wegen.

Praxistipp: Zusammengerechnet werden nur Erwerbe derselben Personen. Schenkt beispielsweise der Vater seinem Sohn im Jahr 01 400.000 € und im Jahr 03 seiner Tochter ebenfalls 400.000 €, ist für eine Zusammenrechnung kein Raum, weil verschiedene Personen betroffen sind.

Berechnung der Zehnjahresfrist

In seinem Urteil vom 28.02.2012 – II R 43/11 hat der BFH zu der Frage, wie die Zehnjahresfrist zu berechnen ist, Stellung genommen. In dem Entscheidungsfall war eine Vorschenkung am 31.12.1998 erfolgt, eine weitere wurde am 31.12.2008 ausgeführt. Streitig war, ob die Schenkung vom 31.12.1998 noch in die Zehnjahresfrist fällt oder nicht. Der BFH entschied, dass es sich um eine rückwärtig zu berechnende Frist handele, für die nach § 108 AO die Regelungen des BGB zur Fristberechnung in §§ 187 ff. BGB analog anzuwenden seien; danach liegt der 31.12.1998 außerhalb des Zehnjahreszeitraums, so dass die Vorschenkung bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer der 2008 erfolgten Schenkung nicht zu berücksichtigen war.

Praxistipp: Trotz der Entscheidung des BFH sollte im Zweifel eine etwas längere Frist gewählt werden, um Streitigkeiten in diesem Zusammenhang gar nicht erst aufkommen zu lassen; es sei denn, andere Gründe sprechen für eine solche knappe zeitliche Abfolge. So ist es nicht ausgeschlossen, dass es im Streitfall aus ertragsteuerlichen Gründen sinnvoll war, die Folgeschenkung noch im Jahr 2008 zu vollziehen.

Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten

Beeinflusst wird der Wert des Erwerbs u.a. auch durch mit dem Erwerb verbundene Verbindlichkeiten. Bei Erwerben von Todes wegen können Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich vom Erwerb abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 ErbStG), allerdings gelten die dort genannten Einschränkungen. Als Nachlassverbindlichkeiten werden z.B. Vermächtnisse, geltend gemachte Pflichtteilsansprüche, vom Erblasser herrührende Schulden (z.B. Steuerschulden) und Bestattungskosten anerkannt. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG kann statt der tatsächlichen Bestattungskosten ein Pauschbetrag von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen werden. Dies gilt naturgemäß nur für Erwerbe von Todes wegen; sind mehrere Miterben vorhanden, ist der Freibetrag aufzuteilen.

Praxistipp: Die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG grundsätzlich nicht abziehbar. Werden diese Kosten aber im Wege einer Auflage dem oder den Erben auferlegt, sind die Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG absetzbar. Daher sollte, wenn bei Testamentserrichtung solche Kosten bereits erkennbar sind, die Übernahme der Kosten in der letztwilligen Verfügung als Auflage angeordnet werden.

Kriterium für die Berechnung der Erbschaftsteuer: Art des erhaltenen Vermögens

Steuerbefreiungen

Das Erbschaftsteuergesetz kennt zahlreiche Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen, die sich nach der Art des erworbenen Vermögens richten.

Geregelt in §§ 13 ff. ErbStG

Die Regelungen zu Steuerbefreiungen befinden sich vor allem in dem langen Katalog des § 13 ErbStG, in §§ 13a, 13b ErbStG, in dem die Vergünstigungen zum Betriebsvermögen geregelt sind, und in § 13c ErbStG, in dem es um die Steuerbefreiung von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken geht – hier wird ein Abschlag von 10 % vorgenommen, d.h., nur 90 % des Werts werden der Steuer unterworfen.

Zu beachten ist, dass das BVerfG die in den §§ 13a, 13b ErbStG enthaltenen Regelungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält. Zwar bleiben die Vergünstigungen zunächst in Kraft, aber das BVerfG hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30.06.2016 die verfassungswidrigen Regelungen zu beseitigen. Da das BVerfG zugleich einen Vertrauensschutz bzgl. der bestehenden Regelungen ab Bekanntgabe seiner Entscheidung ablehnt, ist es denkbar, wenn auch wegen des eingebrachten Gesetzentwurfs zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes, der keine Rückwirkung vorsieht, nicht sehr wahrscheinlich, dass die verfassungswidrigen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Betriebsvermögen rückwirkend bis zum 17.12.2014 aufgehoben werden oder die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen verschärft werden (siehe dazu BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 2 BvL 21/12). Erwartet wird allgemein, dass die Neuregelung nur für alle Erwerbe gelten wird, die nach Inkrafttreten des geänderten ErbStG erfolgen.

Übersicht 2: Anknüpfungspunkte der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuerpflicht

Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht, vgl. § 2 ErbStG; insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Unentgeltlicher Erwerb

Freigebige Zuwendungen, Erwerbe von Todes wegen (ohne Gegenleistung), §§ 3, 7 ErbStG

Wert des Erwerbs

Wegen zahlreicher Freibeträge werden Erwerbe bis zu bestimmten Wertgrenzen nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterworfen.

Art des Erwerbs

Bestimmte Vermögensgegenstände, z.B. selbstbewohntes Familienheim werden begünstigt besteuert.

Verwandtschaftsverhältnis

Bestimmte Freibeträge und bestimmte Vergünstigungen werden nur nahen Verwandten/Ehegatten/Lebenspartnern gewährt.

Steuersatz (Einteilung in Steuerklassen)

Je nach Steuerklasse verändern sich die Steuersätze. 
(Achtung! Bei der Erbschaftsteuer ist im Gegensatz zu den Lohnsteuerklassen die Steuerklasse I die günstigste und Steuerklasse III die ungünstigste Steuerklasse.)

Vorerwerbe (sog. Zehnjahresfrist)

Vorerwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre werden erneutem Erwerb zur Ermittlung der Steuer hinzugerechnet (§ 14 ErbStG), mit anderen Worten: die persönlichen Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf.

Übersicht 3: Steuerklasseneinteilung gem. § 15 ErbStG

Steuerklasse I

 

Ehegatten und Lebenspartner

Kinder und Stiefkinder (!)

Kindeskinder und Stiefkindeskinder

Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Steuerklasse II

Eltern und Voreltern bei anderen Erwerben als von Todes wegen

Geschwister

Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

Stiefeltern

Schwiegerkinder

Schwiegereltern

geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen

Übersicht 4: Steuersätze – gültig ab 01.01.2010

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs 
(§ 10 ErbStG) bis einschließlich … €

I

II

III

75.000 €

7

15

30

300.000 €

11

20

30

600.000 €

15

25

30

6.000.000 €

19

30

30

13.000.000 €

23

35

50

26.000.000 €

27

40

50

über 26.000.000 €

30

43

50