Welche steuerlichen Folgen hat der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gegen Zahlung einer Abfindung? Der BFH hat hierzu seine Rechtsprechung geändert. Danach kommt es darauf an, ob der Verzicht vor oder nach dem Tod des Erblassers erklärt worden ist. Daraus ergeben sich die Steuerklasse und die jeweiligen Freibeträge bei der Schenkungsteuer. Ein Verzicht nach dem Erbfall ist demnach günstiger.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.05.2017 entschieden, dass bei einem Verzicht eines gesetzlichen Erben auf seinen Pflichtteilsanspruch gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung zu unterscheiden ist, wann dieser Verzicht vereinbart wurde. Wurde er bereits zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart, so unterliegt er der Steuerklasse II. Wurde er jedoch erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart, bleibt es bei der günstigeren Steuerklasse I. Der BFH ändert mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung.
Sachlage im Streitfall
Im aktuellen Fall verzichtete ein zukünftiger Erbe gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von den Brüdern zu zahlende Abfindung i.H.v. jeweils 150.000 €. Von der Mutter hatte er zuvor 1.056.232 € erhalten.
Der BFH hatte bereits in einem ersten Verfahren entschieden, dass die Zahlungen der Abfindung nicht als Schenkung der Mutter, sondern als drei Schenkungen der Brüder getrennt zu besteuern sind. Daraufhin erließ das zuständige Finanzamt (FA) für jede Schenkung einen getrennten Schenkungsteuerbescheid. Dabei legte es jeweils die Abfindung von 150.000 € je Bruder zugrunde und rechnete die gesamte Vorschenkung der Mutter hinzu. Bei der Berechnung der Steuer berücksichtigte es den Freibetrag für Erwerbe von Kindern von ihren Eltern i.H.v. 205.000 € (heute: 400.000 €) und wandte den Steuersatz der Steuerklasse I für Kinder an.
Darauf wurde die bereits gezahlte Steuer für die Vorschenkung der Mutter angerechnet. Nach erfolglosem Einspruch dagegen gab das Finanzgericht Münster der Klage des Erben statt, wobei es lediglich den für die übrigen Personen der Steuerklasse I vorgesehenen Freibetrag i.H.v. damals 51.200 € (heute: 100.000 €) berücksichtigte. Der BFH bestätigte diese Auffassung auf Revision des FA nun nicht: Maßgebend für die Berechnung sei die zwischen den Geschwistern geltende Steuerklasse II.
Grundsätzlich ist eine Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Im Fall eines Pflichtteilsverzichts, bei welchem der Erbe auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrags verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung des Zahlenden dar, da die Zahlung nicht aus dem Vermögen des Erblassers, sondern aus dem Vermögen des künftigen Erben geleistet wird.
Entscheidend für die Steuerklasse: Pflichtteilsverzicht vor oder nach dem Todesfall
Bislang legte der BFH bei ähnlich dem oben dargestellten Fall gelagerten Fällen die Verhältnisse des Zahlungsempfängers zum künftigen Erblasser zugrunde und nicht die des Zahlenden an den Zahlungsempfänger. Damit beabsichtigte er die Gleichstellung des Verzichts auf Pflichtteilsansprüche vor und nach Eintritt des Todesfalls. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit dem aktuellen Urteil aufgegeben. Nach der neuen, geänderten Rechtsprechung unterscheidet er zwischen dem Verzicht vor Eintritt des Tods und nach Eintritt des Tods des Erblassers:
- Wird der Verzicht auf den Pflichtteil vor Eintritt des Tods des Erblassers unter den Erben vereinbart, so sind die Verhältnisse zwischen den Erben maßgeblich. Unter Geschwistern führt dies zur Anwendung der Steuerklasse II mit einem aktuellen Freibetrag i.H.v. 20.000 € (damals: 10.300 €), wobei dieser Freibetrag auf jede einzelne Zuwendung der Geschwister anzuwenden ist.
- Wird der Pflichtteilsverzicht nach Eintritt des Erbfalls vereinbart, so sind die Verhältnisse zum Erblasser zugrunde zu legen, so dass Zahlungen der Geschwister als vom Erblasser insgesamt zugewendet gelten. Darauf wird jedoch der höhere Freibetrag von aktuell 400.000 € (damals: 205.000 €) angewendet.
Dies hat auch Auswirkung auf etwaige anzurechnende Vorerwerbe vom Erblasser. Diese werden nur dann angerechnet, wenn eine Zuwendung vom Erblasser vorliegt, also bei Verzicht nach Eintritt des Erbfalls. Liegen jedoch Zuwendungen der anderen Erben vor, so sind keinerlei Vorerwerbe vom Erblasser relevant. Es sind rein die Verhältnisse zwischen den künftigen Erben maßgebend.
Praxishinweis
Der BFH ändert mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zum Verzicht auf Pflichtteilsansprüche vor Eintritt des Erbfalls. Damit kommt es bei solchen zwischen Geschwistern gegen Abfindung vereinbarten Verzichten regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Dies folgt aus der Anwendung der Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 € für Abfindungen vor Eintritt des Erbfalls im Gegensatz zur Anwendung der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 € nach Eintritt des Erbfalls. Steuerpflichtige sollten jedoch beachten, dass es dennoch bei hohen Vorerwerben vom künftigen Erblasser zu einer niedrigeren Steuer führen kann, wenn der Pflichtteilsverzicht vor Eintritt des Erbfalls vereinbart wird.
BFH, Urt. v. 10.05.2017 - II R 25/15
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper