Wie ist der steuerlich relevante Wert der Bereicherung bei gemischten Schenkungen zu ermitteln? Nach dem BFH erfolgt dies durch Abzug der (ggf. kapitalisierten) Gegenleistung vom Steuerwert. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise der Steuerwert unter dem gemeinen Wert liegt. Im Streitfall war die Übertragung einer Immobilie an monatliche Zahlungen, ein Wohnrecht und weitere Leistungen geknüpft.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 05.07.2018 entschieden, dass der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln ist. Dies gilt auch für eine kapitalisierte Gegenleistung wie eine monatlich zu zahlende Rente, selbst wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.
Sachlage im Streitfall
Im aktuellen Fall übertrug ein Onkel sein Grundstück auf seinen steuerpflichtigen Neffen. Als Gegenleistung dafür wurde eine monatlich zu zahlende Rente i.H.v. 300 € vereinbart. Darüber hinaus verpflichtete sich der Neffe, seinen Onkel zu pflegen sowie zu verköstigen und erforderliche Botengänge für ihn zu erledigen. Ferner behielt sich der übertragende Onkel sowohl ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses auf dem betreffenden Grundstück sowie die Mieteinnahmen aus einer vermieteten Wohnung im Erdgeschoss vor.
Das zuständige Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Grundstücksübertragung um eine gemischte Schenkung handele und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Den zugrundeliegenden steuerpflichtigen Erwerb ermittelte das FA, indem es vom festgestellten Steuerwert des Grundstücks den Kapitalwert der Nutzungs- und Duldungsauflagen, den Kapitalwert der Leistungsauflage, die Erwerbsnebenkosten und den Freibetrag abzog.
Die Kapitalwerte der Renten- und der Pflegeverpflichtung korrigierte das FA dabei nach § 14 Abs. 2 BewG auf die tatsächliche Dauer von fünf Monaten, da der übergebende Onkel bereits nach fünf Monaten verstarb.
Der Neffe legte hiergegen Einspruch ein und stellte beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), da er ernste Zweifel hatte, ob der Wert der Bereicherung vom FA zutreffend ermittelt worden war. Seiner Auffassung nach ist die gemischte Schenkung durch eine Verhältnismäßigkeitsrechnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Das zuständige Finanzgericht gab dem Antrag auf AdV teilweise statt. Der BFH bestätigte die AdV.
Wann liegt eine gemischte Schenkung vor?
Grundsätzlich unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer. Dabei ist objektiv erforderlich, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und unentgeltlich ist. Subjektiv muss die Leistung freigebig zugewendet werden.
Bleibt bei einer Zuwendung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstands zurück, kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Diese wird dann widerlegbar vermutet, wenn eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und dem Zuwendenden dieser Wertunterschied bekannt sowie bewusst war. So liegt eine gemischte Schenkung regelmäßig vor, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 % unterschreitet.
Ansicht des BFH
Bei einer gemischten Schenkung nach dem 31.12.2008 ist nach Auffassung des BFH keine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten Gegenstands und dem Wert der Gegenleistung erforderlich. Der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung kann durch bloßen Abzug der gegebenenfalls kapitalisierten Gegenleistung vom Steuerwert des zugewandten Gegenstands ermittelt werden, auch wenn im Einzelfall der nach dem BewG ermittelte Steuerwert ausnahmsweise hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.
Praxishinweis
Der BFH hat mit diesem Beschluss bestätigt, dass seit 2009 keine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten Gegenstands und dem Wert der Gegenleistung erforderlich ist. Dabei sollten Steuerpflichtige jedoch bedenken, dass der BFH unterschiedlich vorgeht: Bei der Frage, ob überhaupt eine gemischte Schenkung vorliegt, wird keine Kürzung vorgenommen. Bei der anschließenden Berechnung der Bereicherung ist jedoch eine Korrektur des Kapitalwerts durchzuführen. Darüber hinaus hat der BFH bislang nicht entschieden, ob auch für Leistungsauflagen wie Pflege und Besorgungen eine Kürzung vorzunehmen ist.
BFH, Beschl. v. 05.07.2018 - II B 122/17
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper