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Stiftungen: Was gilt für Steuerklasse und Freibetrag?

Bei Familienstiftungen richten sich Steuerklasse und Freibetrag nach dem Verwandtschaftsverhältnis des „entferntest Berechtigten“ zum Schenker oder Erblasser. Der BFH hat bestimmt, dass als Berechtigte alle Personen gelten, die nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erhalten können. Dabei ist unerheblich, ob der Berechtigte schon geboren ist oder überhaupt jemals geboren wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.02.2024 (II R 25/21) entschieden, dass der entfernteste Berechtigte, der potentielle Vermögensvorteile aus der Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung erhalten kann, für die Bestimmung des Freibetrags sowie der Steuerklasse für diese Übertragung maßgeblich ist. 

Unerheblich ist, ob diese Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts bereits geboren war oder jemals tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erhalten wird.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin errichtete zusammen mit ihrem Ehemann eine Stiftung, welche sie anschließend mit einem Vermögen i.H.v. 443.051 € ausstatteten. 

Im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung wurde angegeben, dass die Familienstiftung die angemessene Versorgung der Klägerin und ihres Ehemanns, die finanzielle Versorgung ihrer Tochter sowie die finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge des Stamms der Stifter zum Zweck habe. Dies gilt jedoch erst, sofern die vorherige Generation verstorben ist.

Das Finanzamt (FA) sah für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung als „entferntesten Berechtigten“ i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG die weiteren Abkömmlinge an, die nach dem Versterben der Folgegeneration einen Anspruch auf die finanzielle Versorgung haben. 

Das FA ordnete daher den Erwerb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Steuerklasse I zu und brachte einen Freibetrag von 100.000 € zum Abzug. Die gegen diese Festsetzung gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. 

Auch das Finanzgericht ging davon aus, dass das FA zutreffend die mögliche Urenkelgeneration als entfernteste Berechtigte angenommen hat. Auch der BFH sah die Revision der Klägerin als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Übertragung von Vermögen auf Familienstiftungen

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch der Übergang von Vermögen auf eine Stiftung aufgrund eines Stiftungsgeschäfts. Die Errichtung einer Familienstiftung soll typischerweise familienrechtlich die finanzielle Versorgung nachfolgender Generationen sicherstellen. 

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG kann für die Ermittlung der Steuerklasse, des Steuersatzes sowie des anzuwendenden Freibetrags nicht das Verhältnis zwischen Stifter und Stiftung herangezogen werden, sondern das Verhältnis zu den Begünstigten. Dies bietet die Möglichkeit, durch entsprechende Gestaltung des Stiftungsgeschäfts höhere Freibeträge zu erhalten.

Für die Ermittlung der Steuerklasse, des Steuersatzes sowie des Freibetrags ist gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG in diesem Fall das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde verwandtschaftlich entferntesten Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen. Dies gilt, sofern die Stiftung im Inland errichtet wurde. 

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Als Berechtigte gelten alle Personen, die potentiell nach der Stiftungssatzung Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten können. Für eine Berücksichtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG muss der Berechtigte weder geboren sein noch jemals geboren werden. 

Auch eine unmittelbare Bezugsberechtigung muss dem entferntesten Berechtigten im Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts noch nicht zustehen. Ausreichend ist, wenn die Bezugsberechtigung erst später im Wege der Generationenfolge übernommen wird. 

Im Streitfall ist daher bereits die potentielle Urenkelgeneration als entferntester Berechtigter bei der Ermittlung der Steuerklasse sowie des Freibetrags zu berücksichtigen. 

Nach dem Stiftungszweck sollte auch diese nach dem Wegfall der vorherigen Generation einen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung haben. Nach den vorgenannten Grundsätzen reicht dies bereits aus, um als Berechtigter bei der Bemessung des Steuersatzes und des Freibetrags berücksichtigt zu werden.

Praxishinweis

Eine Familienstiftung kann eine effektive Möglichkeit darstellen, die nachfolgenden Generationen finanziell dauerhaft abzusichern. Steuerlich unterliegen sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Die erstmalige Ausstattung unterliegt unmittelbar der Schenkungsteuer. 

Grundsätzlich wäre hier die Steuerklasse III anzuwenden, da Stifter und Stiftung in keinem Näheverhältnis stehen. Durch die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG kann dieser Härtefall jedoch vermieden werden, indem das Verwandtschaftsverhältnis zu den Berechtigten für diese Übertragung zugrunde gelegt wird.

BFH, Urt. v. 28.02.2024 - II R 25/21

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