Mit dem Geldwäschegesetz 2017 sind strengere Vorgaben für die Geldwäsche-Compliance in Kraft getreten. Insbesondere sinkt der Schwellenwert für Dokumentationen und besondere Vorkehrungen bei Bargeldgeschäften von 15.000 € auf 10.000 €. Die Identifizierung von Geschäftspartnern soll künftig auch auf elektronischem Weg möglich sein. Zudem werden die Sanktionen bei Verstößen verschärft.
Ab Ende Juni 2017 gilt das neue Geldwäschegesetz, das Änderungen der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in Deutschland umsetzt. Die Änderungen der Richtlinie waren eine Reaktion auf die Anschläge in Paris und sind EU-weit umzusetzen. Im Kern sind die Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung angepasst worden.
Das Geldwäschegesetz 2017 setzt diese Vorgaben aus der EU-Richtlinie im Wesentlichen durch folgende Änderungen um.
Schwellenwert für Bargeldgeschäfte
Bisher galt das Prinzip des „know your customer“, d.h., der Unternehmer musste die Identifizierung des Kunden sicherstellen. Künftig müssen sich Unternehmer jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientieren als bisher. Je größer das Risiko für Geldwäsche ist, desto umfangreichere Vorkehrungen sind zu treffen. Bei einem ganz geringen Risiko brauchen danach keine oder kaum Vorkehrungen getroffen zu werden. Dieser Schwellenwert wird nun von 15.000 € auf 10.000 € gesenkt.
Bei Erreichen des Schwellenwerts werden zudem die Anforderungen strenger, eine Risikoanalyse für das eigene Unternehmen – z.B. zur Struktur des eigenen Kundenkreises oder zu den Risiken der eigenen Transaktionen – zu erstellen und sich selbst einzustufen. Dazu ist eine entsprechende Dokumentation anzufertigen. Diese Analyse ist in Abhängigkeit vom Risiko durchzuführen, sie muss also umfangreicher ausfallen, wenn z.B. regelmäßig viele Exportgeschäfte und Transaktionen mit neuen oder unbekannten Kunden vorgenommen werden.
Zudem müssen die betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen durch die Geschäftsleitung genehmigt werden. Bei hochwertigen Wirtschaftsgütern, deren Preis oberhalb der Bargeldannahmegrenze von 10.000 € liegt, bestehen erhöhte Sorgfaltspflichten, um das Risiko, das mit diesen Geschäften verbunden ist, zu identifizieren.
Verändertes Vorgehen zur Identifizierung des Geschäftspartners
Wie bisher muss der Vertragspartner identifiziert werden. Allerdings kann dies künftig auch durch elektronische Verfahren geschehen, indem z.B. bei einem Geschäft mit einem Vertragspartner im Ausland ohne persönlichen Kontakt der Vertragspartner die Identifizierung auch durch digitale Verfahren wie Abgleich des elektronischen Personalausweises vornehmen kann. Auch kann eine Identifizierung durch eine Videokonferenz oder durch elektronische Signaturen erfolgen.
Besonderheiten bei Geschäften mit Drittstaaten
Bei Geschäften mit Drittstaaten sollen ab sofort deren Risiko bezüglich Geldwäscheaktivitäten ermittelt und Geschäfte sowie Transaktionen von Unternehmen, die in diesen Ländern Geschäftstätigkeiten entfalten, überwacht werden. Diese Vorgehensweise ist eine Reaktion auf die jüngsten Terroranschläge und soll mehr Einblick in die Finanzierung des Terrorismus sowie das Aufspüren von dessen Geldquellen ermöglichen.
Einrichtung einer zentralen Stelle für Verdachtsmeldungen
Künftig sollen zentrale Meldestellen eingerichtet werden, die EU-weit miteinander zusammenarbeiten sollen. Geldwäscheverdachtsmeldungen sind künftig an diese Stellen zu senden, über die das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht führt. Die näheren Details müssen dazu noch festgelegt werden.
Verschärfte Sanktionen
Weiterhin werden die Sanktionen bei einem Verstoß verschärft. Der Bußgeldkatalog wird an die Geldwäsche-Richtlinie angepasst und enthält künftig auch eine sogenannte Prangervorschrift. Diese Vorschrift ermächtigt die Aufsichtsbehörde dazu, ihre Bußgeldverfahren im Internet zu veröffentlichen.
Praxishinweis
Steuerberater sollten diese gesetzlichen Änderungen vor zwei Hintergründen sehen: zum einen dem eigenen Mandantenkreis und zum anderen der jeweiligen Geschäftstätigkeit der Mandanten. Ein Steuerberater muss daher also seine eigenen Mandanten auf eventuelle Geldwäscheaktivitäten bei seiner Beauftragung überprüfen – dieses Risiko dürfte wohl generell gering sein. Andererseits sind auch die Mandanten über diese Neuerungen zu informieren, damit diese die erforderlichen Strukturen in ihrem Betrieb schaffen. Damit entsteht für den Steuerberater aber auch ein weiteres Beratungsfeld.
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23.06.2017, BGBl 2017 I 1822
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht