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Verfahrensrecht -

Geldwäschegesetz: Steuerberater müssen sich auf FIU-Meldeportal registrieren

Spätestens ab 2024 müssen sich u.a. Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer auf dem elektronischen Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) registriert haben, um ihren Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz nachkommen zu können. Auf dem Hinweisportal goAML sind dann verdächtige Transaktionen und die betreffenden Information zu Mandanten und Geschäftsbeziehungen offenzulegen.

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind vor allem Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer dazu verpflichtet, diverse Vorgaben im Zusammenhang mit der Identifikation ihrer Mandanten zu erfüllen und so etwaige Risikofälle zu identifizieren und zu melden. 

Für diese Meldungen stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) ein elektronisches Meldeportal zur Verfügung, über das die Meldungen abgegeben werden sollen.

Ab dem 01.01.2024 ist für die verpflichteten Berufsgruppen eine Registrierung bei diesem Portal zwingend erforderlich.

Pflichten i.S.d. GwG

Steuerberater sowie auch Lohnsteuerhilfevereine müssen seit dem 01.01.2020 bereits diverse Pflichten nach dem GwG erfüllen, da sie als verpflichtete Personen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG gelten. 

Dies gilt auch für Syndikussteuerberater nach § 10 GwG. Bei der Begründung einer Vertragsbeziehung mit Kunden bzw. Mandanten sind die nachfolgenden Pflichten zu erfüllen:

  • die Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. auftretenden Person
  • die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist
  • die Ermittlung und Identifizierung (§ 11 Abs. 5 GwG) des wirtschaftlich Berechtigten
  • die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

Der konkrete Umfang der Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach dem Geldwäscherisiko im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragspartner. Können die vorgenannten Informationen nicht eingeholt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. muss wieder beendet werden. 

Das GwG sieht zudem für Steuerberater und andere rechtsberatende Berufe noch die folgenden Pflichten vor:

  • Steuerberater haben nach § 8 GwG entsprechende Aufzeichnungen über die vorgelegten Identifikationsnachweise zu führen und diese für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  • Auf Anordnung der Steuerberaterkammer haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen, welcher als Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden sowie auch für andere Behörden fungiert.
  • Für Kanzleien ab zehn Berufsträgern bestehen nach § 6 Abs. 9 GwG i.V.m. den Anordnungen der jeweiligen Steuerberaterkammer besondere Verpflichtungen, interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten. Zudem besteht die Verpflichtung, Mitarbeiterschulungen durchzuführen, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und interne Grundsätze für den Umgang mit entsprechenden Fällen zu etablieren.
  • Zudem hat der Steuerberater noch weitere Pflichten, insbesondere eine Risikoanalyse seines Mandantenstamms durchzuführen und gegenüber der FIU entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Die von den Berufsträgern zu erfüllenden Pflichten sind also vielfältig und umfangreich. Die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG sollte in der Kanzlei sorgsam etabliert werden, da ansonsten empfindliche Strafen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen drohen können.

Registrierung auf dem Portal der FIU

Für die Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen hat die FIU bereits seit der GwG-Reform ein elektronisches Meldeportal „goAML“ eingerichtet, über welches die Verdachtsmeldungen für Geldwäsche auch in der Vergangenheit bereits zu übermitteln waren. 

Ab dem 01.01.2024 sind Berufsträger dazu verpflichtet, sich auf goAML zu registrieren. Die Registrierung ist unabhängig von etwaigen Verdachtsmeldungen verpflichtend. 

Steuerberater können nach der Registrierung und anschließender Bestätigung durch die FIU neben der Abgabe von Verdachtsmeldungen auch über dieses Portal mit ihr kommunizieren. 

In der Vergangenheit konnten Verdachtsmeldungen auch noch mit amtlich vorgeschriebenen Vordrucken per Fax abgegeben werden. Diese Möglichkeit wird mit der verpflichtenden Registrierung bei goAML nun wohl entfallen. 

Bei goAML sind zudem weitere Unterlagen hinterlegt, die Hilfestellung für das Erkennen von Typologien und Methoden der Geldwäsche geben sowie fachliche Informationen bereitstellen.

Explizite Strafen oder Bußgelder für den Fall, dass eine Registrierung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sind zwar nicht vorgesehen. Sollten die Meldungen jedoch nicht auf dem vorgesehenen elektronischen Weg abgegeben werden, drohen sehr wohl Bußgelder, falls keine entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Hinweise zur Registrierung bei goAML

Unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, muss die Registrierung bei goAML als Organisation erfolgen. Für die Verifizierung ist eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses sowie der Bestellungsurkunde erforderlich. 

Bei Kapital- oder Personengesellschaften hat eine zur Vertretung berechtigte Person (wie ein Vorstand, Geschäftsführer o.Ä.) die Identität der hauptverantwortlichen Person schriftlich zu bestätigen. Bei gewerblich tätigen Unternehmen ist zudem eine Gewerbeanmeldung beizufügen.

Neben den persönlichen Angaben des Meldepflichtigen sind auch die des Geldwäschebeauftragten anzugeben. Hat der Verpflichtete keinen Geldwäschebeauftragten bestellt, so muss der Hauptverantwortliche bestätigen, dass er für die jeweilige Organisation Meldungen abgeben darf. 

Neben den bereits registrierten Personen können auch noch nachträglich weitere Personen für die jeweilige Organisation hinzugefügt werden, die ebenfalls Meldungen abgeben dürfen. Nach dem Abschluss der Registrierung informiert die FIU per E-Mail über die folgenden Schritte und den Status des Anmeldevorgangs.

Welche Meldungen sind über das Hinweisportal abzugeben?

Über das Meldeportal sind Sachverhalte, bei denen Verdacht auf Geldwäsche besteht, zu melden. Das Gesetz benennt dabei insbesondere die nachfolgenden Fälle:

  • Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion verwendet wird, was eine Vortat zur Geldwäsche darstellen könnte,
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand, der im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnte,
  • Erfüllt ein Vertragspartner nicht die erforderlichen Pflichten oder liefert er nicht die notwendigen Informationen i.S.d. GwG, die seiner Identifizierung dienen, ist dies ebenfalls über das Portal zu melden.

Diese Tatsachen können bei jeglichen Formen von Transaktionen auftreten. Erfasst sind damit sowohl bare als auch elektronisch durchgeführte Transaktionen sowie sonstige Verschiebungen von Vermögensgegenständen wie Inzahlungnahmen, Sicherungsübereignungen und Schenkungen.

Bei entsprechenden Hinweisen sind laufende, bevorstehende, bereits durchgeführte, aber auch abgelehnte Transaktionen unabhängig von ihrer Höhe zu melden. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, droht die Festsetzung von Bußgeldern. Im Zweifelsfall kann ein Verstoß gegen die Pflichten auch als Beteiligung am Straftatbestand der Geldwäsche gewertet werden.

Praxishinweis

Die Steuerberaterkammern empfehlen eine frühzeitige Registrierung beim Meldeportal goAML - bereits vor dem Ablauf der endgültigen Frist, um für den Ernstfall vorbereitet zu sein. 

Kanzleien sollten aufgrund der empfindlichen Geldbußen große Sorgfalt walten lassen und auch in Fällen, wo Zweifel bestehen, ob tatsächlich ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, eine Meldung über das Portal goAML vornehmen.

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Meldeportal goAML)

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