Das BMF will zum nächsten Jahr neue Pflichten und Haftungsregelungen für elektronische Marktplätze einführen, um Umsatzsteuerausfälle zu verhindern. Nach dem Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2018 müssen Betreiber von Online-Markplätzen künftig Daten von Händlern aufzeichnen und ggf. dem Finanzamt übermitteln. Für steuerliche Pflichten von Nutzern sollen Betreiber haften können.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25.06.2018 einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2018 veröffentlicht. Dabei steht u.a. die Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet auf der Agenda. Dazu sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen.
Der Finanzverwaltung soll somit die Möglichkeit eingeräumt werden, zu überprüfen, ob der liefernde Unternehmer bzw. Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist. Darüber hinaus sollen Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung haften, die auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist.
Ausgangssituation
Durch Anbieter, die ihre Waren über elektronische Marktplätze in der EU verkaufen und die Umsatzsteuer nicht entsprechend abführen, entsteht innerhalb der EU ein gehöriger Steuerschaden. Daher wurde bereits im Dezember 2017 auf EU-Ebene eine Richtlinie erlassen, deren Ziel es u.a. ist, den Verlust von Steuereinnahmen und den Wettbewerbsnachteil von steuertreuen Anbietern zu verhindern.
Unter Bezug auf diese Richtlinie hat nun das BMF im Referentenentwurf zum JStG 2018 seinerseits Regelungen vorgeschlagen, die Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen verhindern soll.
Auszeichnungspflichten nach § 22f UStG-E
Durch das JStG 2018 soll § 22f UStG-E neu eingeführt werden. Er sieht besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes vor, insbesondere die Aufzeichnungen folgender Angaben:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
- seine Steuernummer und – soweit vorhanden – seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das Beginn- und Enddatum von deren Gültigkeit,
- den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort sowie
- den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.
- Erfolgt die Lieferung nicht durch ein Unternehmen, sondern durch eine Privatperson, so ist neben deren Namen und den Lieferungsdaten zusätzlich auch deren Geburtsdatum festzuhalten.
Diese Aufzeichnungen muss der Betreiber dem Finanzamt (FA) auf Anforderung elektronisch übermitteln.
Haftung nach § 22e UStG-E
Mit der geplanten Einführung des § 22e UStG-E sollen Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus Lieferungen, die auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind, haftbar gemacht werden.
Ein Betreiber haftet jedoch dann nicht, wenn er gegenüber dem FA nachweist, dass er keine Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt. Gelingt ein solcher Nachweis nicht, kann das FA gegen den Betreiber vorgehen.
Praxishinweis
Der Referentenentwurf sieht umfangreiche Änderungen für Betreiber von elektronischen Marktplätzen vor. Kommen die Betreiber ihren Aufzeichnungspflichten nicht nach, haften sie gemeinschaftlich für die Steuerschulden der Händler. Diese Haftungsandrohung scheint eine nachvollziehbare und effektive Möglichkeit zu sein, um Steuerausfälle zu reduzieren. Betroffene Betreiber sollten sich schon jetzt auf die Aufzeichnungspflichten vorbereiten, denn einer Haftung können Sie nur entgehen, wenn Sie ordnungsgemäße Aufzeichnungen nachweisen. Die geplanten Änderungen sollen bereits ab dem 01.01.2019 gelten.
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen eines Jahressteuergesetzes 2018 v. 21.06.2018
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper
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