Im Online-Handel gilt seit Jahresbeginn das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Ein aktuelles BMF-Schreiben geht auf die Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze und die mögliche Haftung für Umsatzsteuerschulden von Händlern näher ein. Teilweise greifen Übergangsregelungen.
Mit Schreiben vom 28.01.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Stellung genommen.
Dabei geht es schwerpunktmäßig auf die besonderen Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes zu Aufzeichnungspflichten und zur Bescheinigung über die steuerliche Erfassung sowie zur Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz und die Übergangsvorschriften ein.
Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG)
Die folgenden Daten hat der Markplatzbetreiber aufzuzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
- die Steuernummer des liefernden Unternehmers,
- USt-IdNr. (soweit vorhanden),
- Gültigkeit der neu erteilten Bescheinigung „USt 1 TI“ über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
- Ort (vollständige Anschrift), Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.
Bescheinigung über die steuerliche Erfassung
Die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG wird auf Antrag erteilt und ist grundsätzlich auf einem Vordruckmuster USt 1 TI zu stellen. Dabei kann der Antrag auch schriftlich per Post oder E-Mail gesendet/ übermittelt werden. Die Bescheinigung ist längstens bis zum 31.12.2021 befristet. Den Antrag können Kleinunternehmer gleichermaßen stellen.
Erzielt der liefernde Unternehmer im Inland keine steuerbaren Umsätze und bedarf es keiner steuerlichen Erfassung, ist keine Bescheinigung erforderlich. Dies gilt insbesondere für:
- Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet ausschließlich Lieferungen ausführen, die aber auf Grund der Anwendung der Lieferschwelle im Inland nicht steuerbar sind.
- Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen an Abnehmer im Inland ausführen, bei denen die Beförderung oder Versendung nach Abschluss des Kaufvertrags im Drittland beginnt (sog. Direktverkäufe) und für die keine Steuerpflicht bzw. Pflicht zur steuerlichen Erfassung im Inland besteht.
Bis zur Einrichtung eines elektronischen Verfahrens wird die Bescheinigung übergangsweise in Papierform nach dem bundeseinheitlichen Vordruckmuster USt 1 TI erteilt.
Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haften grundsätzlich für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde.
Die Haftung tritt dann nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung vorliegt. Hatte der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes davon Kenntnis, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt, so haftet dieser dennoch. Unabhängig davon ist die Haftung immer dann möglich, wenn der Betreiber keine Bescheinigung vorlegt.
Verfahren zur Haftungsinanspruchnahme
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sind für eine Haftung zunächst anzuhören, wobei die Darlegungs- und Feststellungslast der Kenntnis oder des Kennenmüssens bei der Finanzverwaltung liegt.
Offenbart die Finanzverwaltung dem Markplatzbetreiber, dass Händler den umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, und informiert diese dann den Marktplatzbetreiber innerhalb einer Frist, so haftet der Betreiber für weitere entstehende Steuerpflichten. Bei Nachweis der Sperrung des Händlers innerhalb der gesetzten Frist entfällt die Haftung des Marktplatzbetreibers.
Praxishinweis
Die Aufzeichnungspflichten gelten grundsätzlich bereits ab dem 01.01.2019. Aus Vereinfachungsgründen wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes diese für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer erst zum 01.01.2019 und für die übrigen dort nicht genannten Unternehmer erst zum 01.10.2019 erfüllt.
Steuerpflichtige sollten jedoch beachten, dass die Aufzeichnungsvorschriften unabhängig von einer sich tatsächlich ergebenden Steuerschuld des Händlers vom Marktplatzbetreiber zu beachten sind. Zwar setzt die Haftungsregelung eine tatsächliche Steuerschuld voraus, Verstöße gegen die Aufzeichnungsvorschriften können jedoch als Ordnungswidrigkeiten Konsequenzen nach sich ziehen.
BMF, Schreiben v. 28.01.2019 - III C 5 - S 7420/19/10002 :002
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper