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Gewerbesteuer -

Doppelstöckige Personengesellschaft: Verkauf von Mitunternehmeranteilen

Inwieweit unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen einer „doppelstöckigen Personengesellschaft“ der Gewerbesteuer? Der BFH hat entschieden, dass zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehört - und zwar auch dann, wenn an der Obergesellschaft ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, bei welcher Personengesellschaft der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung zu erfassen ist, wenn eine Personengesellschaft an einer anderen beteiligt ist.

In dem Fall, mit dem sich der BFH beschäftigen musste, war eine GmbH Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG, die einen Gewerbebetrieb unterhielt. Eine KG, die als Kommanditistin an der GmbH & Co. KG beteiligt war, übertrug ihren Kommanditanteil an eine weitere Kommanditistin. Dabei erzielte die KG einen Veräußerungsgewinn.

Im Gewerbesteuermessbescheid wurde der Gewerbesteuermessbetrag anschließend erklärungsgemäß ohne Berücksichtigung des von der KG erzielten Veräußerungsgewinns festgesetzt. Im Rahmen einer Außenprüfung entstand dann Streit darüber, ob dies zutreffend ist.

Gewerbliche Einkünfte der KG

Die KG war als Mitunternehmerin an einer weiteren, gewerblich tätigen KG beteiligt (doppelstöckige Personengesellschaft). Daher erzielte sie, obwohl sie selbst keine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübte, aus ihrer Beteiligung an der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese gewerblichen Beteiligungseinkünfte führen dazu, dass eine von der KG im Streitjahr unternommene (weitere) Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt.

Betrachtung der Gewerbesteuer

Unabhängig davon wird eine Personengesellschaft, die als Mitunternehmerin an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist, im Übrigen aber nur „vermögensverwaltend“ tätig ist, nicht vom Regelungsgehalt des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG erfasst.

Dies gilt selbst dann, wenn an einer solchen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung des Mitunternehmeranteils ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Denn nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Für mittelbar beteiligte natürliche Personen ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Normzweck eine solche Einschränkung (Gewerbesteuerfreiheit) vorgesehen.

Vielmehr ist der Gewinn Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft, soweit er auf eine als Mitunternehmer beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfällt. Dies entspricht nach dem BFH auch dem Zweck des Gesetzes. Die Einführung dieser Norm sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die durch einkommen- und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entsteht.

Vor diesem Hintergrund bejaht der BFH die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG. Die KG war Mitunternehmerin des Betriebs der anderen KG und berücksichtigte den Veräußerungsgewinn der Kommanditbeteiligung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Einordnung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils einer sogenannten doppelstöckigen Personengesellschaft konkretisiert: Das Ergebnis ist beim Gewerbeertrag zu berücksichtigen. Dies leitet der BFH gut nachvollziehbar aus dem Gesetz ab. Mitunternehmer von doppelstöckigen Personengesellschaften sollten die Entscheidung beim Verkauf der Beteiligung durch einen ihrer Gesellschafter beachten.

BFH, Urt. v. 19.07.2018 - IV R 39/10

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht