Was wird aus einem Gewerbeverlust, der im Betrieb einer Personengesellschaft entstanden und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangen ist? Der BFH hat klargestellt, dass der Gewerbeverlust nicht dadurch wegfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich mittels Asset Deals weiterveräußert. Die Unternehmensidentität hat insoweit keine Relevanz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.04.2024 (III R 30/21) entschieden, dass die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gem. § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität der übertragenden Kapitalgesellschaft unberührt lassen.
Wird die ursprünglich im Betrieb vorhandene verlustverursachende Einheit übertragen, entfällt der festgestellte Gewerbeverlust nicht.
Sachlage im Streitfall
Klägerin ist die K-GmbH. Diese wurde Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co. KG, an der sie zuvor als Kommanditistin zu 100 % beteiligt war. Komplementärin der A-GmbH & Co. KG war eine Verwaltungsgesellschaft, die auf die K-GmbH verschmolzen wurde.
Das gesamte Vermögen der A-GmbH & Co. KG ging so im Wege der Anwachsung auf die K-GmbH über.
Danach veräußerte die K-GmbH ihr operatives Geschäft zu Buchwerten an eine andere GmbH. Infolgedessen führte sie nunmehr den früheren Betrieb der A-GmbH & Co. KG nicht mehr weiter. Mit Gesellschafterbeschluss wurden anschließend der Unternehmensgegenstand und die Firma der K-GmbH geändert.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Wegfalls der Unternehmensidentität der K-GmbH auch der gewerbesteuerliche Verlust, der noch von der A-GmbH & Co. KG stammte, untergegangen sei.
Das Finanzamt (FA) erließ daraufhin geänderte Bescheide und minderte den vortragsfähigen Gewerbeverlust. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht der Klage statt. Der BFH hielt die Revision des FA für unbegründet und wies diese daher zurück.
Untergang des Gewerbeverlusts
Der Gewerbeertrag wird gem. § 10a Satz 1 GewStG bis zu einem Betrag von 1 Mio. € um Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben.
Der darüber hinausgehende Betrag ist bis zu 60 % aufgrund von Verlusten aus den Vorjahren zu kürzen. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gem. § 10a Satz 6 GewStG gesondert festzustellen.
Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust entfällt jedoch, soweit die Unternehmer- oder Unternehmensidentität entfällt. Unternehmensidentität liegt vor, wenn der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit jenem identisch ist, der im Verlustentstehungsjahr bestand.
Bei Kapitalgesellschaften wird die Unternehmensidentität regelmäßig als unstreitig angenommen, da ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
An diesem Grundsatz hält auch der BFH fest. Das Bestehen der Unternehmensidentität sei bei einer Kapitalgesellschaft nicht deswegen ausnahmsweise anders zu beurteilen, weil der von ihr übernommene Gewerbeverlust ursprünglich von einer Personengesellschaft im Wege der Anwachsung übertragen wurde.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs bei Kapitalgesellschaften nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG lasse keinen anderen Schluss zu.
Anders als bei einer Personengesellschaft kommt es danach bei einer Kapitalgesellschaft für die Nutzung ihres Gewerbeverlusts nicht auf die Unternehmensidentität an, weil diese unabhängig von der Art ihrer gewerblichen Tätigkeit erhalten bleibt.
Da der Gewerbeverlust in dieser Hinsicht für eine Kapitalgesellschaft stets einheitlich zu beurteilen ist, kann im Nachhinein nicht mehr eine Aufteilung des Verlusts erfolgen oder dieser teilweise untergehen.
Praxishinweis
Durch das Urteil des BFH wurde die Möglichkeit der Verlustnutzung bei der Veräußerung eines Betriebs im Wege eines Asset-Deals legitimiert. Anders als bei einer Personengesellschaft kann so der aus dem laufenden Verlust entstehende Verlustvortrag für den späteren Veräußerungsgewinn genutzt und eine Verrechnung vorgenommen werden.
BFH, Urt. v. 25.04.2024 - III R 30/21