In kommunalen Umlegungsverfahren werden Grundstücke für einen bestimmten Nutzungszweck neu zugeschnitten. Der BFH hat entschieden, dass hierbei der Grundstückserwerb eines interkommunalen Zweckverbands nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn der Verband zuvor kein Eigentümer eines Grundstücks im Umlegungsgebiet war. Dies gilt auch, wenn mehrere Befreiungstatbestände zusammentreffen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2024 (II R 4/22) die Grundsätze zur Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Umlegungsverfahrens weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K, ein durch drei Kommunen gebildeter Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, plante entsprechend seiner Satzung ein Gewerbegebiet.
Die dafür benötigten Grundstücke gehörten überwiegend Privatpersonen und nur zu einem geringen Teil den am Zweckverband beteiligten Gemeinden. K selbst hatte kein Grundstückseigentum in dem geplanten Gewerbegebiet.
Daraufhin leitete K ein Umlegungsverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ein, in das die Gemeinden und die Privateigentümer ihre Grundstücke einbrachten.
Mit Inkrafttreten des aufgestellten Umlegungsplans wurde K das Eigentum an der benötigten Grundstücksfläche im Umlegungsgebiet zugewiesen. Die früheren Grundstückseigentümer erhielten entsprechende Ausgleichszahlungen.
Mit dem Finanzamt entstand nachstehend Streit darüber, ob der Erwerb der Grundstücke der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen ist. Das Finanzgericht (FG) nahm dies an. Auch der BFH teilte die Ansichten des FG.
Begründung im Besprechungsfall
Der Übergang des Eigentums unterliegt auch der Grunderwerbsteuer, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet, und es auch keiner Auflassung bedarf.
Ein solcher Übergang liegt vor, wenn der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück im Rahmen eines Umlegungsverfahrens erfolgt und die einem Beteiligten zugeteilten Grundstücke nicht mit den ihm schon bisher gehörenden Grundstücken flächen- und deckungsgleich sind, da in einem solchen Fall auch grunderwerbsteuerrechtlich ein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich eines Grundstücks stattgefunden hat.
Auch eine Steuerbefreiung hält der BFH nicht für einschlägig. Grundsätzlich ist ein steuerbarer Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
Da K jedoch kein Eigentümer eines der von dem Umlegungsverfahren betroffenen Grundstücke war, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Auch der Umstand, dass die an K beteiligten Gemeinden selbst Grundstücke in das Umlegungsverfahren einbrachten, führt für den BFH zu keinem anderen Ergebnis.
K ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein eigenständiges Rechtssubjekt und daher auch in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht als selbständiger Rechtsträger zu betrachten.
Für eine Zurechnung der im Eigentum der Gemeinden stehenden Grundstücke an K fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Auch eine Erweiterung der Steuerbefreiung für den Fall, dass der neue Rechtsträger erst aufgrund des Umlegungsverfahrens Eigentümer wird, scheidet für den BFH aus.
Weil überwiegend Privatpersonen Eigentümer der im Umlegungsverfahren hingegebenen Grundstücke waren, kommt auch die Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht zur Anwendung.
Eine Gesamtschau der beiden Befreiungsvorschriften führt demnach zu keiner Steuerbefreiung. Es fehlt hier am erforderlichen Dreiecksverhältnis, das zu einem abgekürzten Zahlungsweg führt.
Praxishinweis
Der BFH hat die Grundsätze zur Grunderwerbsteuer im Umlegungsverfahren folgendermaßen konkretisiert:
Der Eigentumserwerb an Grundstücken durch einen interkommunalen Zweckverband im Rahmen einer Umlegung ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Zweckverband nicht als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren teilgenommen hat.
Dieser Grundstückserwerb ist auch nicht aufgrund einer interpolierenden Zusammenschau der Befreiungstatbestände von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfrei zu stellen.
BFH, Urt. v. 15.05.2024 - II R 4/22