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Grunderwerbsteuer -

Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands

Wann wird bei Anteilsübertragungen Grunderwerbsteuer fällig? Der BFH hat den Begriff der Alt- bzw. Neugesellschafter nach § 1 Abs. 2a GrEStG näher bestimmt. Der BFH stellte klar: Für die Frage, ob eine unmittelbar an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als „neue Gesellschafterin“ gilt, kommt es nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft an.  

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.07.2024 (II R 28/21) entschieden, dass bei Veränderung des Gesellschafterbestands einer Kapitalgesellschaft, welche an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist, die vorhergehende Beteiligung an dieser Personengesellschaft für die Einordnung als „alter Gesellschafter“ nicht maßgeblich ist. 

Es kommt somit ausschließlich auf die Veränderung des Gesellschafterbestands der Kapitalgesellschaft an. Eine Beteiligung von bisherigen Gesellschaftern der grundbesitzenden Personengesellschaft ist somit schädlich.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin (K) war eine KG, in deren Besitz mehrere Grundstücke standen. Die Beteiligungsverhältnisse der K veränderten sich insoweit, als der bisherige Kommanditist der K (10 %) und Treuhänder der an der K beteiligten R-GmbH (90 %), seine Treuhänderstellung an der R-GmbH auf einen bisherigen Mitgesellschafter T und seine Kommanditbeteiligung an der K auf die M-Verwaltungs-GmbH übertrug.

Das Finanzamt (FA) bewertete diese Veränderungen als steuerpflichtigen Vorgang, da sich durch den Wechsel der Gesellschafter die Beteiligungsstruktur der grundbesitzenden K änderte. 

Das Finanzgericht (FG) entschied zugunsten der K und verneinte eine Grunderwerbsteuerpflicht. Das FG war der Auffassung, T sei kein „neuer Gesellschafter“ i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, da er bereits seit mehr als fünf Jahren als Komplementär an der Klägerin beteiligt gewesen sei. 

Der BFH sah die Revision des FA jedoch als begründet an, hob das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück.

Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

§ 1 Abs. 2a GrEStG gehört zu den sog. Ersatztatbeständen der Grunderwerbsteuer, die auch ohne direkte Grundstückstransaktion bei Veränderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft Grunderwerbsteuer auslösen. 

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. 

Mehrere Anteilsübertragungen werden innerhalb des Fünfjahreszeitraums aufaddiert.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Entgegen der Entscheidung des FG ist der BFH der Auffassung, dass die Übertragung der Treuhänderstellung an der R-GmbH - die zu 90 % unmittelbar an der K als Kommanditistin beteiligt war - auf T dazu führt, dass die R-GmbH in vollem Umfang als neue Gesellschafterin der Klägerin anzusehen ist. 

Da zeitgleich auch die weiteren Anteile an der KG auf die M-Verwaltungs-GmbH übertragen wurden, änderte sich der Gesellschafterbestand der Klägerin unmittelbar vollständig i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG.

Auch wenn T bereits an der Personengesellschaft beteiligt war, gilt er nicht als Altgesellschafter der Kapitalgesellschaft, sondern nur für die K selbst. Die Gesellschafter können nur in Bezug auf die bisherige Gesellschaft als Altgesellschafter zu beurteilen sein. 

Ändert sich der Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft, die Gesellschafterin der grundbesitzhaltenden Gesellschaft ist, gelten die Mitgesellschafter nicht als Altgesellschafter, wenn diese eine zusätzliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erwerben. Daher gilt T bei Übernahme der Treuhänderstellung der R-GmbH nicht als Altgesellschafter.

Praxishinweis

Der BFH stellt mit der Entscheidung somit klar, dass die Einordnung als Altgesellschafter ausschließlich auf der jeweiligen Ebene der Gesellschaft erfolgt und nicht auf andere Gesellschaften übertragen werden kann. 

Unklar war im Streitfall, ob der Klägerin im Übertragungszeitpunkt auch die Grundstücke grunderwerbsteuerlich zuzurechnen waren; dies hat das FG nun aufgrund der Zurückverweisung noch zu klären.

BFH, Urt. v. 31.07.2024 - II R 28/21

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