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Grunderwerbsteuer -

Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb durch Treuhänder

Wann unterliegen Übertragungen von Gesellschaftsanteilen der Grunderwerbsteuer? Was gilt für den Erwerb durch Treuhänder? Nach dem BFH kann ein Treuhänder Grunderwerbsteuer auslösen, wenn sich bei ihm erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH vereinigen. Dabei kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers erwirbt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 10.04.2024 (II R 34/21) die Grundsätze zum Anfall von Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Beteiligungen durch einen Treuhänder weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der Kläger K und sein Bruder waren jeweils hälftig an der grundbesitzhaltenden X-GmbH beteiligt. K, sein Bruder sowie die X GmbH hielten wiederum jeweils 33,33 % der Anteile der Y-GmbH. 

Diese war Eigentümerin von drei Grundstücken. Mit notariell beurkundetem Vertrag zwischen K und einem Dritten D verpflichtete sich K, treuhänderisch für D 10 % der Anteile an der X GmbH und 6,67 % der Anteile an der Y GmbH von seinem Bruder zu erwerben. 

Im Folgenden erwarb K mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag sämtliche Geschäftsanteile seines Bruders an beiden GmbHs. Die Abtretung der Anteile erfolgte mit sofortiger Wirkung mittels derselben Beurkundung. 

Mit dem Finanzamt entstand Streit, ob der Erwerb durch den K der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der BFH folgte dem Urteil des FG nur teilweise.

Entscheidung im Besprechungsfall

Gehört ein inländisches Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft, so unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, der Steuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % (zum Zeitpunkt des Besprechungsfalls 95 %) der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. 

Die mögliche Anteilsvereinigung kann dadurch erfolgen, dass sich die Anteile in der Hand des Erwerbers teils unmittelbar und teils mittelbar vereinigen. 

Der Erwerber erwirbt einen Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar, wenn er zivilrechtlich Gesellschafter dieser Gesellschaft wird. Dies gilt auch für einen Treuhänder, der die sich in seiner Hand vereinigenden Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt. 

Ein Treuhandverhältnis kann dadurch begründet werden, dass der Treuhänder Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft im Auftrag des Treugebers von einem Dritten erwirbt. Der Treuhänder ist dann unmittelbarer und der Treugeber mittelbarer Gesellschafter.

Nach diesen Grundsätzen haben sich aufgrund des notariell beurkundeten Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrags erstmals alle Anteile der Y GmbH in der Hand des K vereinigt. 

Diese Vereinigung löste anschließend die Steuerbarkeit aus. Die Anteile an der grundbesitzenden Y GmbH hielten vor der Übertragung jeweils zu 33,33 % K, sein Bruder und die X GmbH. 

Durch den Geschäftsanteilskauf- und den Übertragungsvertrag hat K unmittelbar die restlichen 50 % der Anteile an der X GmbH und dadurch mittelbar weitere 33,33 % der Anteile an der Y GmbH erworben. 

Im Übrigen hat er in derselben notariell beurkundeten Vereinbarung die restlichen 33,33 % der Y GmbH von seinem Bruder erworben. Deshalb war K nach der Übertragung zu zwei Drittel unmittelbarer und zu einem Drittel mittelbarer Gesellschafter der Y GmbH. Alle Anteile der grundbesitzenden Y GmbH haben sich damit zum ersten Mal in der Hand des K vereinigt. 

Der Umstand, dass K einen Teil dieser Geschäftsanteile durch die zivilrechtlich und steuerrechtlich wirksame Treuhandvereinbarung für D erworben hat, ist unerheblich, da er auch als Treuhänder unmittelbarer Gesellschafter der Y GmbH war.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze zur Grunderwerbsteuerpflicht von Treuhandgestaltungen wie folgt konkretisiert: 

Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen, und zwar unabhängig davon, ob der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt.

BFH, Urt. v. 10.04.2024 - II R 34/21

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