Steuerberatung -

§ 7d EStG: Steuervergünstigung für Solar- und Photovoltaikanlagen

Nach § 7d EStG können kleine und mittlere Unternehmen bei Investitionen in den Genuss einer Steuervergünstigung kommen. Im Vorgriff auf eine geplante Herstellung oder Anschaffung können sie unabhängig von der Gewinnermittlungsart vorab einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Aufwendungen in Höhe von bis zu 200.000 € steuermindernd abziehen. Die Finanzverwaltung setzt nunmehr auch die BFH-Rechtsprechung um, nach der eine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht unbedingt erforderlich ist. Auch Immobilienbesitzer, die auf ihrem Eigenheim eine Solar- bzw. Photovoltaikanlage installieren, können die Steuervergünstigung nutzen.

Im Vorgriff auf eine geplante Herstellung oder Anschaffung können Unternehmer, Freiberufler und Gesellschaften unabhängig von der Gewinnermittlungsart vorab einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Aufwendungen in Höhe von bis zu 200.000 € steuermindernd abziehen. Bei einer Betriebseröffnung und -erweiterung verlangte die Finanzverwaltung dafür bislang, dass eine verbindliche Bestellung vorliegt.

Nach Auffassung des BFH ist dies aber nicht notwendig, weil der Nachweis des geplanten Investitionsvorhabens lediglich ausreichend konkretisiert werden muss. Im Urteilsfall ging es um den Einbau eines Solardachs. Hierdurch wird der private Hausbesitzer zum Gewerbetreibenden: Es liegt eine Betriebseröffnung vor, wenn der Strom später nicht ausschließlich für die eigene Wohnung verwendet werden soll.

Begründet wird dies mit der abweichenden Regelung beim jetzt geltenden Investitionsabzugsbetrag im Vergleich zur vorherigen Ansparabschreibung. Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist die Missbrauchsgefahr aufgrund einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer steuerlichen Förderung durch die Bildung eines Gewinnabzugspostens ins Blaue hinein ausgeschlossen.

Denn nunmehr kommt es zu einer nachträglichen Verzinsung der Steuernachforderung, wodurch kein beabsichtigter Stundungs- und Steuerspareffekt mehr eintreten kann, wenn die geplante Investition anschließend doch nicht erfolgt. Weil die Geltendmachung des Abzugsbetrags lediglich die Absicht voraussetzt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den folgenden drei Jahren anzuschaffen, herzustellen oder eben die Solarzellen auf dem Dach zu installieren, ist eine konkrete Prognose über das künftige Investitionsverhalten völlig ausreichend.

Nach der Rechtsprechung können wesentliche Nachweise z.B. ein Kostenvoranschlag vom Hersteller, ein Investitionsplan oder der Nachweis einer umfassenden Beratung und Teilnahme an Informationsveranstaltungen sein.

Das Finanzamt darf nach BFH-Ansicht bei einer Betriebseröffnung weiterhin fordern, dass eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird. Aber es muss nicht unbedingt eine endgültige Bestellung sein.

Eine allzu strenge Auslegung durch den Fiskus würde auch dem Zweck der gewünschten Wirtschaftsförderung widersprechen. Gerade bei der Neueröffnung von Betrieben sind Bankkredite nur schwer zu bekommen. Würden für Existenzgründer und Solarstromanhänger die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung strenger ausgelegt als bei bestehenden Betrieben, würde das bedeuten, dass diese Vergünstigung ausgerechnet denen vorenthalten würde, die sie besonders benötigen. Hätte der Gesetzgeber höhere Anforderungen stellen wollen, wäre die Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung ins Gesetz aufgenommen worden.

Wird also mit Abgabe der Steuererklärung das Investitionsvorhaben entsprechend dokumentiert, reicht das aus. Die verbindliche Bestellung ist entgegen der früheren Verwaltungsauffassung nicht erforderlich.

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil jetzt in allen offenen Fällen an, so dass die gegenteilige Ausführung im Anwendungserlass des BMF aus dem Jahr 2009 überholt ist.

Allerdings hält der Fiskus nur einen Kostenvoranschlag oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (z.B. zur Nutzung einer Solaranlage) als Nachweis für nicht ausreichend. Verlangt werden entweder eine mit Kosten verbundene Vorbereitungshandlung oder eine Beurteilung der künftigen Entwicklung aufgrund von Faktoren, die nach dem Bilanzstichtag eintreten und die frühere Investitionsabsicht bestätigen.

Praxishinweis

Das Anwendung in allen offenen Fällen bedeutet in der Praxis, dass Privatbesitzer von Eigenheim oder Mehrfamilienhaus für eine erst künftig geplante Anschaffung einer Solaranlage bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten bereits bis zu drei Jahre vorab gewinnmindernd über einen Investitionsabzugsbetrag abziehen können.

Eine endgültige Bestellung der Brennstoffelemente ist also nicht notwendig. Privatleute werden dann als Gewerbetreibende behandelt, wenn sie den später erzeugten Strom zumindest teilweise (i.d.R. ab 10 %) in die öffentlichen Netze einspeisen.

Aber der Steuerabzug sollte wohl überlegt sein. Wird nämlich die beim Finanzamt angemeldete Investition später doch nicht durchgeführt, muss der Abzugsbetrag im jeweiligen Steuerbescheid wieder rückgängig gemacht werden; die fällige Steuernachzahlung löst dann eine Verzinsung von stolzen 6 % im Jahr aus.

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 18.10.2013 - VI 306 - S 2139b - 003
BMF, Schreiben vom 08.05.2009, IV C 6 - S-2139 b/07/10002, BStBl 2009 I 633
BFH, Urt. v. 20.06.2012 - X R 42/11

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 26.11.13