Steuerberatung -

Abgrenzung beruflich genutzter Räume vom Arbeitszimmer

Einhäusliches Arbeitszimmerwird - steuerlich gesehen - von anderen beruflich genutztenRäumen im häuslichen Bereich abgegrenzt. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie mit dem Wohnraum verbunden und so in die häusliche Sphäre integriert sind.In diesem Fallsind die durch berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar.

 

Nach geltender Rechtslage können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Mit der vorliegenden aktuellen Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) nochmals, dass die Aufwendungen für beruflich genutzte Räume immer in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Räumlichkeiten nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sind. Der BFH macht deutlich, dass ein unter die Abzugsbegrenzung fallendes häusliches Arbeitszimmer auch dann verneint werden kann, wenn die betreffenden Räumlichkeiten ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und daher in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Häusliches Arbeitszimmer ist nur das häusliche Büro, d.h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Begehrt ein Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit.

Im Streitfall gab ein Diplom-Ingenieur an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene 70 qm große Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke zu nutzen. Die Wohnung bestand aus einem Eingangsbereich, einem Treppenhaus sowie aus weiteren fünf Räumen, nämlich einem Büro einem Kaminzimmer, einem Besprechungszimmer, einem Archiv und einem Bad. Während die berufliche Nutzung des Büros und des Archivs außer Frage stand - diese beiden Räume wurden vom Finanzgericht (FG) als häusliches Arbeitszimmer und Tätigkeitsmittelpunkt gewertet -, muss das FG im zweiten Rechtsgang prüfen, ob auch die anderen Räumlichkeiten so gut wie ausschließlich beruflich (insbesondere für Kundenpräsentationen und Kundengespräche) genutzt wurden. Dabei dürfen Zeiten der Nichtnutzung der Räumlichkeiten nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden. Die noch streitigen Räumlichkeiten waren übrigens nicht als Teil des häuslichen Arbeitszimmers anzusehen, da sie nach Ausstattung und Funktion nicht einem Büro bzw. einem dazu gehörenden "Hilfsraum" (z.B. Archiv) entsprachen.

Volltextabruf

Quelle: BFH - Urteil vom 26.03.09