Steuerberatung -

Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

Wird in einem Vermögensübergabevertrag eine Leibrente vereinbart, deren Höhe sich bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Vermögensübergebers erhöht, liegt eine einheitlich zu beurteilende dauernde Last vor. Aufgrund der Absicherung der Pflegebedürftigkeit mangelt es der Leibrentenzahlung an der erforderlichen Gleichmäßigkeit.

 

Sie unterliegt daher gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG mit ihrem vollen Zahlbetrag der Besteuerung und nicht bloß mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Die den Vermögensübergebern zugesagten Leistungen in Höhe von 96.000 € jährlich sollten zwar nach der vertraglichen Regelung - mit Ausnahme einer unschädlichen Wertsicherungsklausel - grundsätzlich unabänderbar sein. Es wurde aber für den Fall, dass einer der Vermögensübergeber pflegebedürftig wird, ein zusätzlicher Betrag bis zu 130.000 € zugesagt. Damit lagen keine verschiedenartigen Einzelleistungen vor, die einer getrennten Beurteilung zugänglich gewesen wären, sondern eine einheitliche Leistung, die sich aus dem Mindestbetrag und den Erhöhungen zusammensetzte.

Hinweis: Für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Vermögensübergabeverträge dürfte bei begünstigtem Vermögen mit ausreichenden Erträgen ohne Ausnahme von abänderbaren - in voller Höhe steuerwirksamen - Versorgungsleistungen auszugehen sein, da der Gesetzgeber mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 auf die Unterscheidung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten verzichtet hat und nur noch einheitlich von Versorgungsleistungen spricht, die vertragsimmanent abänderbare Leistungen verkörpert haben. Die bislang in Rz. 48 des BMF-Schreibens vom 16.09.2004 (IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I 2004, 922) vorgesehene Möglichkeit, durch ausdrücklichen Ausschluss der Abänderbarkeit eine nur mit dem Ertragsanteil steuerwirksame Leibrente zu vereinbaren, dürfte für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Verträge nicht mehr zur Anwendung kommen.

Volltextabruf

Quelle: FG Köln - Urteil vom 18.03.09