Steuerberatung -

Abgrenzung zwischen steuerfreier und steuerpflichtiger Vermietung

 

Vermietet eine Unternehmerin Wohnungen an Senioren, die dort unter Inanspruchnahme der ambulanten Krankenpflege ihres Ehemanns ihren Lebensabend verbringen, liegt eine Vermietung vor, die nicht zum Vorsteuerabzug aus den Gebäudeherstellungskosten berechtigt. Hierbei handelt es sich umkeine umsatzsteuerpflichtige kurzfristige Beherbergung.

 

 

Entscheidend für die Frage, ob ein Bereithalten für kurzfristige Beherbergung oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Wohnräumen vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare Absicht des Vermieters bei Eingehung der Mietverhältnisse. Die zeitliche Grenze für eine kurzfristige Vermietung liegt bei einer Dauer von sechs Monaten.

Als Anhaltspunkte für die Absicht des Vermieters dienen unter anderem

 

  • die vereinbarte Vertragsdauer,
  • die kurzfristige Kündbarkeit des Mietvertrags,
  • der konkrete Abrechnungsmodus und
  • die tatsächliche Verweildauer des Nutzers.

 

Im Streitfall lag jedoch eine auf Dauer angelegte Wohnraumvermietung vor, da vertraglich keine dienstvertraglichen Zusatzleistungen fixiert waren. Es wurde eine monatliche Zahlweise mit einer langen Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart und die Laufzeit war auch nicht auf die Lebenszeit der Senioren begrenzt. Dass einige Mieter nach sechs Monaten oder früher verstarben, stand der Beurteilung als auf Dauer angelegte Wohnraumvermietung nicht entgegen.

Volltextabruf

 

Quelle: FG Köln - Urteil vom 26.11.08