Steuerberatung -

Abzinsung eines zunächst unverzinslichen Gesellschafterdarlehens

Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH ein Gesellschafterdarlehen, bei dem zunächst vertraglich keine Verzinsung vorgesehen ist, erfolgt auch dann eine Abzinsung, wenn später eine Regelung über die Höhe der Zinsen getroffen wird.

 

Ausgenommen von der Abzinsung sind nur Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Verzinslich ist dabei auch ein Darlehen, für das nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen ist.

Diese Regelung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn ein Darlehen zunächst unverzinslich gewährt wird, aber aufgrund eines bestimmten späteren Ereignisses - z.B. neue vertragliche Vereinbarung zu den Zinskonditionen, Eintritt einer Bedingung - die Verzinslichkeit entsteht. In diesem Fall ist die Verbindlichkeit bis zu dem späteren Ereignis als unverzinslich zu behandeln und erst ab dem Bilanzstichtag, der dem Ereignis folgt, entsprechend den veränderten Verhältnissen neu zu bewerten.

Es besteht nämlich kein Grund, ein zunächst einschränkungslos unverzinslich gewährtes Darlehen von der Abzinsungspflicht auszunehmen, nur weil in späteren Jahren eine Verzinsung vereinbart wird. Anders als im Fall der Vereinbarung einer späteren Verzinslichkeit von vorneherein liegt hier zunächst überhaupt keine Abrede hinsichtlich einer Zinspflicht vor. Erst sobald diese getroffen wurde, kann von einer Verzinslichkeit des Darlehens ausgegangen werden.

Hinweis:
Die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg entspricht der Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben v. 26.05.2005). Ist die Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, sollten Sie angesichts dieser Rechtslage dennoch darauf achten, dass die Vereinbarung über die spätere Verzinsung direkt mit der Darlehensgewährung erfolgt.

Volltextabruf

Quelle: FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.01.09