Steuerberatung -

Abzug von Kosten für ein Erststudium nach der Berufsausbildung

§ 12 Nr. 5 EStG hindert die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein sog. Erststudium zumindest dann nicht, wenn dem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.

Zwar erfasst § 12 Nr. 5 EStG dem Wortlaut nach unterschiedslos alle Personen, die ein Erststudium absolvieren, unabhängig davon, ob sie zuvor bereits eine nichtakademische Berufsausbildung durchlaufen haben oder nicht. Dies würde jedoch Personen, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung erstmalig ein Studium aufnehmen, gegenüber denjenigen benachteiligen, die eine zweite nichtakademische Ausbildung, ein Zweitstudium oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren.

Bei einer verfassungskonformen Auslegung erfasst das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG allenfalls die Fälle des Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Hinweis: Der BFH hat sich folglich nicht der Auffassung des Gesetzgebers angeschlossen, wonach ein Erststudium unter § 12 Nr. 5 EStG fällt, wenn es eine neue berufliche, soziale und wirtschaftliche Stellung verschafft. Nach seiner Ansicht enthält die Vorschrift kein Abzugsverbot für Werbungskosten, sondern bestimmt lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Entscheidungen allgemein anwenden wird.

Quelle: BFH, Urt. - VI R 6/07, NV; VI R 31/07, NV; VI R 49/07, NV - vom 18.06.09