Steuerberatung -

Abzug von Krankenkassenbeiträgen beim Kindeseinkommen

Hat ein Elternteil als Versicherungsnehmer eine auch das volljährige, in Ausbildung befindliche Kind betreffende private Krankenversicherung abgeschlossen, können die auf das Kind entfallenden anteiligen Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden (gegen FG Münster, Urt. v. 04.06.2009 - 3 K 840/08 Kg). Da das Kind somit nicht Versicherungsnehmer ist, ist es insoweit unerheblich, ob es die Beiträge den Eltern erstattet hat oder nicht.

Ein Kind über 18 Jahre wird nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, von nicht mehr als 7.680 (ab 2010: 8.004) € im Kalenderjahr hat.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den privaten Krankenversicherungsbeiträgen zumindest in Höhe der studentischen Krankenversicherung um unvermeidbare Beiträge handelt, die bei der Einkünfteberechnung mindernd zu berücksichtigen sind. Denn die Einkünfte und Bezüge des Kindes können nicht um diesen Betrag gemindert werden. Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehören Beiträge zu Krankenversicherungen, sofern sie der Leistende nicht nur selbst entrichtet, sondern auch selbst schuldet. Es genügt nicht, dass der Steuerpflichtige selbst durch die Beitragszahlungen wirtschaftlich belastet ist. Er muss sie außerdem als Versicherungsnehmer geleistet haben. Nur solche Vorsorgeaufwendungen sind abziehbar, denen eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zugrunde liegt. Das gilt auch für Vorsorgeaufwendungen zugunsten eines gesetzlich unterhaltsberechtigten Dritten, insbesondere im Verhältnis Eltern/Kinder.

Einer ausdehnenden Auslegung stehen die Gleichbehandlung, die möglichst einfache Rechtsanwendung sowie die Rechtssicherheit entgegen. Neben einer möglichen Benachteiligung, von versicherungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen zu können, muss vermieden werden, dass die Handhabung der Vorschrift dem Risiko detaillierter Beweiserhebungen ausgesetzt ist. Die sind jedoch erforderlich, um den tatsächlichen Lauf der Zahlungen zu verfolgen und sicherzustellen, dass nicht etwa ein und derselbe Aufwand bei mehreren Steuerschuldnern steuermindernd berücksichtigt wird. Ist ein Elternteil und nicht das Kind Versicherungsnehmer, kommt eine Minderung der Einkünfte nicht in Betracht.

Hinweis: Das FG Münster (Urt. v. 04.06.2009 - 3 K 840/08 Kg) kommt zu einer anderen Auffassung. Aufgrund der hierzu anhängigen Revision unter Az. III R 46/09 können gleichgelagerte Fälle ruhend gestellt werden.

FG München, Gerichtsbescheid v. 27.07.2009 - 9 K 2237/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.03.10