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Abzugsverbot für Gewerbesteuer verfassungswidrig?

Seit der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 kann die Gewerbesteuerlast im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht mehr gewinn- und steuermindernd berücksichtigt werden. Jetzt hat der BFH seinen Standpunkt klargestellt: Das Abzugsverbot für die Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß. Nach Ansicht des BFH verstößt es weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Die Gewerbesteuer ist zwar ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn eines gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens (z.B. einer Kapitalgesellschaft), seit der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 stellt sie gem. § 4 Abs. 5b EStG aber keine Betriebsausgabe i.S.d. Ertragsteuerrechts mehr dar. Daher darf die Gewerbesteuerlast über den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG auch im Rahmen der Körperschaftsteuer nicht mehr gewinn- bzw. steuermindernd abgezogen werden.

Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist der BFH in einem jetzt veröffentlichten Urteil entgegengetreten: Das Verbot, den Gewerbesteueraufwand von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, sei weder am Maßstab des Art. 3 noch des Art. 14 GG verfassungswidrig. Eine GmbH, die wegen hoher Pachtaufwendungen mit relativ hohen Gewerbesteuerzahlungen belastet war, hatte beim BFH gegen das Abzugsverbot geklagt. Der BFH wies die Klage jedoch - genauso wie die Vorinstanz -  ab. Der BFH hält es grundsätzlich für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gewerbesteuer zusätzlich zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer festgesetzt wird. Nach seiner Ansicht ist es ebenso wenig zwingend verfassungsrechtlich geboten, die Festsetzung der einen Steuerart bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der jeweils anderen Steuerart zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des BFH schränkt die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zwar das sog. objektive Nettoprinzip bei Kapitalgesellschaften ein - diese Einschränkung führe aber zu keiner Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots oder der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Einschränkung sei insbesondere im Hinblick auf die gleichzeitig mit dem Abzugsverbot umgesetzte Unternehmensteuerreform  verhältnismäßig und damit gerechtfertigt. Der BFH weist insoweit auf die steuerliche Entlastung durch das Reformgesetz (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes um 10 Prozentpunkte auf nur noch 15 v. H. und die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl auf einheitliche 3,5 v. H.) hin. Er erkennt aber auch die legitimen Absichten des Gesetzgebers hinsichtlich des Ziels einer transparenten Besteuerung im Zusammenspiel der unterschiedlichen Steuerarten an.Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung „pachtintensiver“ Betriebe sieht der BFH ebenfalls nicht. Andernfalls müsse eine Ungleichbehandlung schon bei der Bemessung der Gewerbesteuer zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG führen. Insoweit verweist der BFH auf seinen Beschluss vom 16.10.2012 zur Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH ist nicht überraschend, nachdem auch die überwiegende Meinung in der Literatur von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung ausgeht. Weil das BMF bereits nach Einlegung der Revision einen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer in alle Steuerbescheide aufgenommen hat, besteht zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob die Kläger dieses Rechtsstreits noch das Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit anrufen werden. Sollte dies geschehen, sollten - wenn das BMF den Vorläufigkeitsvermerk kurzfristig aufheben sollte - Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, um die Steuerbescheide noch offenzuhalten.

BFH, Urt. v. 16.01.2014 - I R 21/12
BFH, Beschl. v. 16.10.2012 - I B 128/12, BStBl 2013 II 30

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz