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Änderungen für die Steuererklärung 2013

Die heiße Phase für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2013 hat begonnen. Wer zurzeit als Berater oder Steuerpflichtiger in den Vorbereitungen für die Steuererklärung steckt, sollte unbedingt die jetzt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerrechtlichen Neuerungen beachten. Die OFD Karlsruhe hat in einer aktuellen Pressemitteilung Informationen zu den wichtigsten Gesetzesänderungen zusammengestellt.

Die OFD Karlsruhe hat in einer Pressemitteilung vom 05.03.2014 die wichtigsten Änderungen für die Einkommensteuererklärung 2013 aufgeführt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Änderungen bei folgenden Themen:

  • Veranlagung von Ehegatten
  • Grundfreibetrag
  • Freibetrag für die Übungsleiterpauschale
  • Pauschalen für Umzugskosten
  • Abziehbarkeit von Prozesskosten
  • steuerliche Behandlung von Elektroautos
  • Angaben in der Anlage EÜR

Veranlagung von EhegattenFür Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besteht hinsichtlich der Veranlagung ein Wahlrecht: Es kann entweder die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung gewählt werden. Der Splittingtarif, der regelmäßig günstiger als der Grundtarif ist, kann lediglich bei der Zusammenveranlagung in Anspruch genommen werden. Der Grundtarif ist hingegen für die Einzelveranlagung anzuwenden.

Die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2012 geltende getrennte Veranlagung wird ab 2013 durch die Einzelveranlagung ersetzt. Bei Wahl dieser Veranlagung gilt das sog. Kostentragungsprinzip: Grundsätzlich setzt jeder Ehegatte die Kosten ab, die er selbst getragen hat. Besteht jedoch Einigkeit bei beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern, kann vom Kostentragungsprinzip abgewichen werden. Dann werden die Kosten jedem Ehegatten hälftig zugewiesen.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2013 konnte im Jahr der Heirat die „besondere Veranlagung“ gewählt werden. Dies bedeutete, dass für diesen Veranlagungszeitraum beide Ehegatten getrennt veranlagt wurden. Bisher konnte die in der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung durch Erklärung der Ehegatten auch nach Bestandskraft geändert werden.



Künftig ist die Wahl der Veranlagungsart, wenn ihr nicht innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids widersprochen wird, grundsätzlich verbindlich. Etwas anderes gilt, wenn der Einkommensteuerbescheid aus anderen Gründen geändert wird oder sich nach der neu gewählten Veranlagungsart eine positive Differenz bei der neu festzusetzenden Einkommensteuer ergibt.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag und der Höchstbetrag für absetzbare Unterhaltszahlungen werden angehoben und betragen beide 8.130 € jährlich.

Freibetrag für die Übungsleiterpauschale

Der Freibetrag bei der sog. Übungsleiterpauschale (z.B. für die nebenberufliche Tätigkeit als Trainer oder Betreuer) ist um 300 € auf 2.400 € und die „Ehrenamtspauschale“ (z.B. für Vereinsvorstände und ehrenamtliche Helfer) um 220 € auf 720 € angehoben worden.

Pauschalen für Umzugskosten

Ab 2013 steigt der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen auf 687 €, bei Ehegatten und Lebenspartnern auf 1.374 €. Voraussetzung ist eine berufliche Veranlassung des Umzugs. Wenn der Umzug nach dem 31.07.2013 stattgefunden hat, beträgt der Pauschbetrag für Ledige 695 € und entsprechend für Ehegatten und Lebenspartner 1.390 €. Der Pauschbetrag kann angesetzt werden, ohne dass ein Einzelnachweis der Aufwendungen erforderlich ist. Für jede weitere Person, die mit umzieht (z.B. Kinder), beträgt der Pauschbetrag 303 €; nach dem 31.07.2013 beträgt er 306 €.

Abziehbarkeit von Prozesskosten

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 können Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Dies gilt auch für die Kosten eines Scheidungsprozesses.

Elektroautos

Ab 2013 können Mehrkosten bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs oder eines extern aufladbaren Hybridfahrzeugs mit pauschalierten Abzügen von der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung geltend gemacht werden. Der Abschlag richtet sich nach der Leistung des Fahrzeugakkus und beträgt im Jahr 2013 maximal 10.000 €.

Angaben in der Anlage EÜR

Die Anlage EÜR, die grundsätzlich elektronisch übermittelt werden muss, ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 um neue Abfragefelder erweitert worden. Dabei muss der Steuerpflichtige u.a. Aufwendungen für die Miete von beweglichen Wirtschaftsgütern (außer Kraftfahrzeuge), Versicherungsbeiträge oder Werbekosten als Betriebsausgaben gesondert angeben.

Praxishinweis


Steuerberater müssen bei der Steuererklärung 2013 insbesondere die Änderungen bei der Veranlagung von Ehepaaren und Lebenspartnern beachten. Die Wahl der steuerlich günstigsten Veranlagungsart sollte besonders sorgfältig getroffen werden, da eine nachträgliche Änderung nur noch unter verschärften Voraussetzungen möglich ist.

Die zusätzlichen Angaben in der Anlage EÜR dienen in erster Linie dazu, der Finanzverwaltung die Überprüfung der Angaben durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen. Hier sollten Steuerberater sorgfältig und genau prüfen, um unnötige Nachfragen nach der Übermittlung der Erklärung zu vermeiden. Die weiteren Änderungen dürften hingegen unproblematisch sein, weil sie von den gängigen Steuerprogrammen übernommen und nicht gesondert überprüft werden müssen.OFD Karlsruhe, Pressemitteilung v. 05.03.2014

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz