Steuerberatung -

Änderungen im Stiftungsteuerrecht

Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft getreten (die Änderung des § 23a UStG wurde allerdings erst zum 01.01.2008 wirksam). Das Gesetz hat das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter sowie die Spendenbereitschaft von Bürgern unterstützt.

 

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen ist von 307.000 € auf 1 Mio. € angehoben worden.
  • Der Satz, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, wurde bei Einkommen- und Körperschaftsteuer von 40 % auf 30 % der Zuwendungen gesenkt (§ 10b Abs. 4 Satz 3 EStG).
  • Die Höchstgrenzen für den steuerlichen Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen wurden einheitlich auf 20 % des Einkommens oder auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Diese Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften und die Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen wurden jeweils von 30.678 € auf 35.000 € Einnahmen im Jahr erhöht.
  • Aufgrund des Verweises auf die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO wurde grundsätzlich eine Übereinstimmung mit den Zwecken der direkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG) und den indirekten Steuerbegünstigungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b); § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) erreicht. Des Weiteren wurde die bisherige Unterscheidung zwischen kirchlichen, religiösen und gemeinnützigen Zwecken (Höchstgrenze für den Spendenabzug: 5 %) einerseits bzw. mildtätigen, wissenschaftlichen und als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken (10 %) andererseits aufgegeben.
  • Der zusätzliche Spendenhöchstbetrag für laufende Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450 € (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG a.F.) entfällt.
  • Die Finanzverwaltung hat sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.08.2005 (XI R 76/03, BStBl II 2006, 121) der Auffassung angeschlossen, dass bei zusammenveranlagten Ehegatten oben genannter Spendenhöchstbetrag jedem einzeln bzw. eigenständig zusteht. Hiernach muss der zusätzliche Höchstbetrag auch bei einer Zuwendung anerkannt werden, die von einem Ehegatten aus dem Vermögen des anderen geleistet wurde.
  • Steuer- und zuwendungsbegünstigte Zwecke wurden auch im Bereich der Gemeinnützigkeit vereinheitlicht. Förderhöchstbeträge für den Spendenabzug wurden ebenfalls vereinheitlicht und angehoben.
  • Aufgrund der Unternehmensteuerreform 2008 kann ein Spendenabzug bei Kapitaleinkünften nur dann eine Entlastungswirkung entfalten, wenn dadurch die Steuerbelastung unter den Abgeltungssatz von 25 % gesenkt wird. Weiterhin ist zu beachten, dass am 01.01.2009 die Abgeltungssteuer mit ihrer unangenehmen Auswirkung auf den Spendenabzug bei Kapitaleinkünften eingeführt wurde. Spenden können demzufolge keine steuerentlastende Wirkung entfalten, wenn Kapitaleinkünfte nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif auch nach Spendenabzug einer Einkommensteuer-Durchschnittsbelastung über 25 % unterliegen.

Quelle: RA Dr. Lutz Förster - Beitrag vom 25.08.09