Steuerberatung -

Als Dienste höherer Art sind Steuerberaterleistungen leichter kündbar

Steuerberater, die einen umfassenden Auftrag zur Hilfeleistung in Steuersachen erhalten haben, leisten Dienste höherer Art. Wird bei einem dauernden Dienstverhältnis nur ein Teil der geschuldeten Dienstleistungen durch eine feste Vergütung abgegolten (etwa Pauschalvergütung für Buchführung), besteht das Kündigungsrecht des § 627 BGB, welchesbeim Steuerberatervertrag nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden kann.

 

Vor demOberlandesgericht Düsseldorf(OLG) stritten sich ein Steuerberater und seine Mandantin um Honorarforderungen für Lohn- und Finanzbuchhaltung. Der Steuerberater war seit 1980 umfassend als steuerlicher Berater der Mandantin (Apotheke) tätig.

Mit schriftlichem Vertrag aus dem Jahr 1999 hatten die Parteien vereinbart, dass die Mandantin für die Finanzbuchhaltung eine Pauschale von umgerechnet ca. 12.000 € pro Jahr, für die Lohnbuchhaltung von ca. 2.560 € und eine Auslagenpauschale zahlt. Hinsichtlich der Vertragsdauer und der Kündigung war im Vertrag geregelt worden, dass er ein Jahr laufen und sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängern sollte, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Des Weiteren war vereinbart worden, dass bei einer Kündigung an die Stelle der Vereinbarung die allgemeinen Vorschriften der Steuerberater-Gebührenverordnung (§§ 16 ff.) treten sollten, wenn das Steuerberatungsverhältnis nicht erlischt.

Anfang Februar 2007 kündigte die Mandantin das Steuerberatungsverhältnis. Ab diesem Zeitpunkt erbrachte der Steuerberater keine Beratungsleistungen mehr, forderte aber später Vergütungen gemäß der Vereinbarung für das gesamte Jahr 2007 ein.

Dem trat das OLG entgegen. Ein Anspruch des Steuerberaters ergebe sich aus §§ 611, 615 BGB nicht, da das Vertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Mandantin Anfang Februar 2007 beendet worden ist.

Zur Begründung hält das OLG zunächst fest, dass auf das Vertragsverhältnis der Parteien das Dienstvertragsrecht Anwendung findet, da der Steuerberater mit einer umfassenden Beratung beauftragt gewesen ist. Im Weiteren führt das Gericht aus, dass das Vertragsverhältnis zwar nicht durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB beendet worden ist, weil ein solcher wichtiger Grund nicht ersichtlich ist. Die fristlose Kündigung könne aber auf § 627 BGB gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen stehen. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des OLG erfüllt. Insbesondere sei die Kündigungsmöglichkeit nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerberater für die Finanz- und Buchführung feste Bezüge erhielt und diese nur einen Teil seiner Honorare abdeckten. Das Kündigungsrecht sei schließlich nicht durch die beschriebene Vertragsregelung, die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren sei, ausgeschlossen. Die entsprechende Klausel sei nämlich wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie mit der Regelung des § 627 BGB nicht vereint werden kann.

Das OLG hat das Vertragsverhältnis richtigerweise als Dienstvertrag angesehen. Ein Werkvertrag des Steuerberaters (der ihn zur Erbringung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet) kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind (z.B. Anfertigung bestimmter Bilanzen, Gutachten oder Rechtsauskunft).Es überraschtauch nicht, dass eine Steuerberaterleistung ein Dienst höherer Art sein soll, was (erleichterte) Kündigungsmöglichkeiten für den Mandanten nach § 627 BGB auslöst. Schließlich steht mit der Entscheidung fest, dass diese Kündigungsmöglichkeit nicht durch Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann.

Volltextabruf

Quelle: OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.09