Steuerberatung -

Anforderungen an durchlaufende Posten bei Freiberuflern

Vereinnahmte und verausgabte Gelder kann ein Rechtsanwalt oder Steuerberater alsdurchlaufende Posten buchen, wenn zum Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grund und der Höhe nach feststeht, dasser in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat. Es liegen jedoch keine durchlaufenden Posten vor, wenn die Gelder nicht auf einem Anderkonto verbucht, sondern auf seinem Girokonto mit eigenen Geldern vermischt werden und auch sonst keine Unterlagen vorliegen, die eine eindeutige Trennung zulassen.

 

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG scheiden Betriebseinnahmen und -ausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). So können etwa Ausgaben eines Rechtsanwalts für die von seinen Mandanten geschuldeten Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigengebühren und die Zahlungen seiner Mandanten an ihn zur Bestreitung bzw. zum Ausgleich solcher Ausgaben durchlaufende Posten sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zuordnung der Kosten zum Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grund und der Höhe nach feststeht (BFH v. 30.01.1975 - IV R 190/71, BStBl II 1975, 776). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Anwalt die eingehenden Gelder nicht auf ein Anderkonto verbucht, sondern fremde und eigene Gelder auf seinem Girokonto vermischt.

Quelle: FG München - Beschluss vom 03.12.08