Steuerberatung -

Ansatz eines Gesellschafterdarlehens beim Veräußerungsverlust

Ob Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften eigenkapitalersetzenden Charakter haben, richtet sich zivilrechtlich nach den §§ 32a, 32b GmbHG. Steuerlich ist für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten auf die Beteiligung an die entsprechenden Tatbestände anzuknüpfen.

Kommen die zivilrechtlichen Regeln über den Eigenkapitalersatz nicht zur Anwendung, weil der Gesellschafter mit weniger als 10 % am Stammkapital beteiligt und nicht geschäftsführender Gesellschafter ist, kommt die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten nicht in Betracht

Aber auch dann, wenn man sich in diesem Punkt von dem zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrecht lösen wollte und nur eine tatbestandliche Anknüpfung suchte, wären die Voraussetzungen für die Entstehung nachträglicher Anschaffungskosten im vorliegenden Fall nicht als erfüllt anzusehen, da das gewährte Darlehen weder krisenbestimmt noch in einer Krise gewährt worden war. Es war nicht krisenbestimmt, weil sich der Kläger nach der Formulierung im Darlehensvertrag über die gesetzlichen Regelungen hinaus ausdrücklich ein außerordentliches Kündigungsrecht schon für den Fall des Drohens einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse hatte einräumen lassen. Damit hatte er kenntlich gemacht, dass er sich die Möglichkeit offenhalten wollte, schon im Vorfeld einer Krise seinen Darlehensrückzahlungsanspruch nebst einem Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Das Darlehen wurde auch nicht in einer Krise gegeben, da die GmbH im Zeitpunkt der Darlehenshingabe weder überschuldet noch kreditunwürdig war. Der Darlehensaufwand des Klägers führte auch unter dem Gesichtspunkt eines sog. Finanzplandarlehens nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile, denn nur Finanzierungshilfen, die dem zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrecht unterfallen, können zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung zu Finanzplandarlehen folgende Rechtsauffassung: Auf die Prüfung, wann die Krise der Gesellschaft eingetreten ist und wann die Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt haben, kann nach Auffassung des BFH außer bei einem auf Krisenfinanzierung hin angelegten Darlehen auch bei einem Darlehen verzichtet werden, das von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen ist, dass die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll. Solche von den Gesellschaftern gewährten "finanzplanmäßigen" Kredite zur Finanzierung des Unternehmenszwecks (sog. Finanzplandarlehen) sind nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt. Liegt ein in diesem Sinne krisenunabhängiges Finanzplandarlehen vor, ist es nach Auffassung des BFH nicht nur von vornherein - also mit seiner Hingabe - gesellschaftsrechtlich als Haftkapital gebunden, es ist auch für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis gewährt wurde. Dementsprechend erhöhen sich im Fall seines Verlusts die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht nur in Höhe seines Werts im Zeitpunkt der Krise, sondern in Höhe seines Werts im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, also seines Nennwerts (vgl. BMF-Schreiben v. 08.06.1999 - IV C 2 - S 2244 - 12/99, BStBl I 1999, 545).

FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2009 - 16 K 3510/08 E

Quelle: Redaktion Steuern - vom 22.06.10