Steuerberatung -

Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

Der Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben.

Wird eine Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, so soll gem. R 17 Abs. 7 Satz 2 EStR 2008 die Regelung in R 16 Abs. 11 EStR 2008 entsprechend gelten. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen eine Leibrente, so kann er danach den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern oder die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen i.S.v. § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG behandeln.
Soweit damit Kaufpreisraten den Leibrenten gleichgestellt werden sollen, kann dies - unabhängig von der sachlichen Berechtigung des Wahlrechts überhaupt - nach Ansicht des BFH wegen der Grundsystematik der Entstehung des Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG jedenfalls nur für solche Fallgestaltungen gelten, in denen die Kaufpreisraten nach ihrem Versorgungscharakter einer Leibrente zumindest ähneln, es sich also nicht um eine bloße ratenweise Kaufpreisstundung handelt; die Ratenzahlung muss hierfür jedenfalls über einen mehr als zehn Jahre dauernden Zeitraum vereinbart sein.
Hinweis: Haben die Kaufpreisraten Versorgungscharakter und entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Zuflussbesteuerung, ergeben sich folgende Auswirkungen:
Der Zinsanteil unterliegt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG - ggf. nach Abzug des Sparer-Freibetrags - im Jahr des Zuflusses in voller Höhe der Besteuerung. Der Tilgungsanteil gehört nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten der Beteiligung und etwaigen Veräußerungskosten im Jahr des Zuflusses zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG). Das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG ist nur auf den Tilgungsanteil anzuwenden.

BFH, Urt. v. 20.07.2010 - IX R 45/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 11.10.10