Steuerberatung -

Antrag auf Kostenabzug über die Entfernungspauschale hinaus

Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale lassen sich nicht nur rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit oder Betrieb wieder ab demersten Kilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Darüber hinaus zählen Kosten eines Unfalls auf der Pendelstrecke oderbei einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung als außergewöhnliche Aufwendungen zusätzlich zur Entfernungspauschale. Sofern die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel über dem Kilometergeld von 30 Cent liegen, lässt sich die übersteigende Differenz ebenfalls steuermindernd berücksichtigen.

 

Beide zusätzlichen Abzugsposten werden auf Antrag nachträglich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab dem Veranlagungszeitraum 2007 berücksichtigt, weil eine Berichtigung der Bescheide auf den Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Entfernungspauschale gestützt werden kann. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Rheinland mit Schreiben vom 23.04.2009 hin. Damit ist klar, dass der Vermerk nach § 165 AO auch diese beiden gesetzlichen Verbesserungen umfasst, die das Bundesverfassungsgericht überhaupt nicht gefordert hatte.

In diesem Zusammenhang ist der Umgang der Finanzverwaltung mit dem Vorläufigkeitsvermerk durch das Inkrafttreten des Gesetzes zu beachten (BMF-Schreiben v. 23.04.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010-02). Nunmehr ergehen erstmalige oder berichtigte Einkommensteuerbescheide insoweit nicht mehr vorläufig. Ohne Antrag des Berufspendlers werden bereits vorhandene Vorläufigkeitsvermerke vom Finanzamt allerdings nicht automatisch aufgehoben. Das hat zur Folge, dass eine Berichtigungsmöglichkeit so lange besteht, bis die Festsetzungsverjährung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum eintritt. Insoweit sind ab sofort zwei Konstellationen zu beachten:

  • Kommt ein erstmaliger oder geänderter Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheid für 2007 oder 2008, müssen die beiden Posten Unfallkosten und Zusatzaufwendungen für Bus und Bahn innerhalb der Einspruchsfrist nachgereicht werden, sofern der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht.
  • Liegt hingegen schon ein vorläufiger Bescheid vor, kann der Antrag auf Berücksichtigung der beiden Abzugspositionen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen. Das bedeutet für den Veranlagungszeitraum 2007 zumindest einen Zeitrahmen bis zum 31.12.2011. Ein späterer Antrag löst dann entsprechende Erstattungszinsen aus.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 02.06.09