Steuerberatung -

Antragsveranlagung nach dem Wegfall der Zweijahresfrist

Nach der Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 ist eine Antragsveranlagung unabhängig von der Zweijahresfrist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 möglich -oder wenn am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Eine Verjährungsfrist steht dem nicht entgegen.

 

Eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen 1997 und 1998 lag im Streitfall nicht vor. Im Übrigen sei der Anspruch auf Durchführung der Veranlagungen nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig. Unter Berücksichtigung gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte stehe den beantragten Einkommensteuerfestsetzungen auch keine Verjährungsfrist entgegen. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG (über die erstmalige Anwendung der Antragsveranlagung) alle noch offenen Fälle ohne zusätzliche Prüfung einer umfassenden Erledigung zuführen wollte.

Hinweis: Es ist fraglich, ob eine so weitgehende Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Eine gesetzliche Einschränkung dürfte aber wohl kaum noch möglich sein. Das Finanzgericht Düsseldorf war in der Vorinstanz weniger großzügig. Es hatte lediglich unterstellt, dass eine Steuererklärung mit der Folge abzugeben war, dass die dreijährige Anlaufhemmung in Betracht kam und die Steuererklärungen demnach noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingegangen waren.

Volltextabruf

Quelle: BFH - Urteil vom 15.01.09