Steuerberatung -

Arbeitslosengeld und kurzfristige Zwischenbeschäftigung

Wird eineUnterbrechung der Arbeitslosigkeit für die Dauer von höchstens sechs Wochen angezeigt, ist weder eine erneute Arbeitslosmeldungnoch eineAntragstellung zur Erlangung von Arbeitslosengeld erforderlich. Die internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, wonach dies nur im Fall einer Unterbrechung aufgrund von Ruhenstatbeständengelten soll, stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz.

 

Im Streitfallhatte eineBezieherin von Arbeitslosengeld seitens der Bundesagentur für Arbeit einen Bewilligungsbescheid für die Anspruchsdauer von 660 Tagen erhalten. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld hattesie vorübergehend eine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Lehrauftrags ausgeübt und dies gegenüber der Bundeagentur ordnungsgemäß gemeldet. Anschließend kam es erneut zu einer Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs, dasie auch im Folgejahr einen kurzzeitigen Lehrauftrag annehmen konnte. Im Zuge der erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld wurde der Anspruch jedoch von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt. In der Begründung hieß es, der Anspruch auf Arbeitslosengeld könne nicht mehr geltend gemacht werden, da seit seinem Entstehen bereits vier Jahre verstrichen seien.

DasSozialgericht Speyer kam zu der Überzeugung, dass der Anspruch auch nach einer erneuten Unterbrechung fortbesteht. Die Auffassung der Bundesagentur,wonach eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung nur dann nicht erforderlich sei, wenn der Leistungsbezug aufgrund von Ruhenstatbeständen unterbrochen wird,sei nicht zu folgen. (Bei Ruhenstatbeständen ruht das Arbeitslosengeld im Wesentlichen dann, wenn der Arbeitslose Anrecht auf andere Geldleistungen hat oder hätte.) Eine derart eingeschränkte Auslegung ließe sich zum einen nicht dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen. Zum anderen aber stünden auch Sinn und Zweck des Gesetzes der Rechtsauffassung der Bundesagentur entgegen. Essei kein Grund ersichtlich, denjenigen, dessen Zahlungsanspruch für eine kurze Zwischenzeit ruht, gegenüber demjenigen zu privilegieren, dessen Anspruch dem Grunde nach für eine kurze Zwischenzeit entfallen ist.

Quelle: SG Speyer - Urteil vom 03.02.09