Gemäß § 4 Nr.1 Buchst. a UStG i.V.m. § 6 UStG werden Ausfuhrlieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Mit Schreiben vom 23.01.2015 hat das BMF erläutert, welche Ausgangsvermerke im elektronischen Zollverfahren ATLAS - abgesehen vom klassischen Vermerk - für die Umsatzsteuerbefreiung als Ausfuhrnachweise anerkannt werden. Die aktuellen Regelungen sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Seit dem 01.07.2009 besteht EU-weit die Pflicht, am elektronischen Ausfuhrverfahren teilzunehmen. Neben dem klassischen Ausgangsvermerk werden im IT-Verfahren ATLAS auch andere Ausgangsvermerke erzeugt, die zu dem Hinweis „Ausgangsvermerk“ führen, der quer eingedruckt erscheint.
In diesem Zusammenhang hat das BMF in einem aktuellen Schreiben dargestellt, wann diese Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt werden.
Hierbei unterscheidet das Schreiben Ausgangsvermerke:
- aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO,
- aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Art. 787 Abs. 2 ZK-DVO,
- aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Art. 795 ZKDVO,
- aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung - Korrektur für die Außenhandelsstatistik,
- aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr nach Art. 798 ZK-DVO.
Ausgangsvermerk bei monatlicher Sammelanmeldung
Der Ausgangsvermerk, der aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung erzeugt wird, kann ein geeigneter Ausfuhrnachweis sein. Dies setzt voraus, dass sich aus den begleitenden Belegen und aus der Buchführung die Warenart und Warenmenge sowie die Tatsache, dass die Ware in das Drittlandsgebiet gelangt ist, eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Ausgangsvermerk bei nachträglicher Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren
Kann die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden, ist es möglich, dass der Nachweis, dass das zollrechtliche Ausfuhrverfahren beendet worden ist, zunächst in Papierform geführt wird. Wird bei zusätzlicher nachträglicher Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung ein Ausgangsvermerk erzeugt, kann dieser als Ausfuhrnachweis anerkannt werden.
Ausgangsvermerk bei einer nachträglichen Ausfuhranmeldung
Eine solche Ausfuhranmeldung ist vom Ausführer nachträglich abzugeben, wenn eine Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ohne zuvor zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein. Weil der Ausgangsvermerk nur in den Fällen erstellt wird, in denen der Zollstelle Nachweise vorgelegt werden, die den umsatzsteuerlichen Regelungen über die Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen entsprechen, ist dieser Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
Vorherige ganz oder teilweise unrichtige Ausfuhranmeldung - Korrektur für die Außenhandelsstatistik
Die ursprüngliche Ausfuhranmeldung wird von der Zollstelle durch die nachträgliche Anmeldung lediglich ersetzt. Weil dadurch der Ausfuhrvorgang eindeutig zugeordnet werden kann, ist der in diesem Fall erzeugte Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anzuerkennen. Insoweit handelt es sich um eine Korrektur statistischer Werte.
Ausgangsvermerk bei nachträglicher Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr
Ist die Ware, die zunächst das Zollgebiet mit dem Nachweis Carnet ATA verlassen hat, bei der Zollstelle registriert und bleibt die Ware dann aber im Drittlandsgebiet, muss der Ausführer nachträglich statt des Wiedereinfuhrstammblatts eine Ausfuhranmeldung abgeben. Insoweit ist keine Ausfuhrlieferung gegeben, sondern ein rechtsgeschäftsloses Verbringen, an das sich eine Lieferung im Drittland anschließt.
Praxishinweis
Das BMF hat mit diesem Schreiben die verschiedenen Möglichkeiten dargestellt, welche Arten an Ausfuhrnachweisen nach dem elektronischen Verfahren ATLAS denkbar sind und was die Steuerpflichtigen dabei zu beachten haben. Das Schreiben enthält auch als Anlagen die verschiedenen Arten der Ausfuhrnachweise.
Es ist deshalb eine gute Arbeitshilfe im Umgang mit der Nachweispflicht, um die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr zu erreichen. Aus diesem Grund und weil das Schreiben ab sofort in allen offenen Fällen anzuwenden ist, sollten Unternehmer und deren steuerliche Berater dieses Schreiben studieren, um die Steuerbefreiung, die dem Grunde nach möglich ist, nicht durch einen mangelnden Nachweis zu gefährden.
BMF-Schreiben v. 23.01.2015 - IV D 3 - S - 7134/07/10003-02, DOK 2015/0056853
Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz