Steuerberatung -

Aufwand für leerstehende Wohnung als Werbungskosten

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn der Eigentümer sich endgültig entschlossen hat, mit der Vermietung Einkünfte zu erzielen, und seine Entscheidung später nicht aufgibt. Objektive Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss ergibt, sind insbesondere ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen.

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist objektbezogen, also grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Vermietet jemand mehrere Objekte - z.B. zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus -, ist jede Tätigkeit grundsätzlich für sich zu beurteilen.

Um zu beurteilen, ob bei renovierungsbedürftigen - und deshalb länger leerstehenden - Objekten eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht, können z.B. der zeitliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren Vermietung, die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietung oder auch die (fehlende) Absehbarkeit, ob und wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden.

Im Streitfall wird das Finanzgericht Düsseldorf im zweiten Rechtszug auch prüfen müssen, ob möglicherweise für eine der zwei zur Vermietung vorgesehenen Wohnungen bereits während der Leerstandszeit eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand. Mit dem Veräußerer war nämlich vereinbart, dass er die Erdgeschosswohnung wegen der geplanten Eigennutzung des Erwerbers räumt und eine andere der drei im Objekt befindlichen Wohnungen gegen Miete bezieht. Nach Abschluss des Kaufvertrags hat er sich allerdings geweigert, die Wohnung zu wechseln, so dass der Mietvertrag wieder gekündigt wurde.

Quelle: BFH - Urteil vom 12.05.09