Steuerberatung -

Auslaufmodell Lohnsteuerkarte

In den letzten Wochen haben die Gemeinden allen Arbeitnehmern mit inländischem Wohnsitz die Lohnsteuerkarten 2010 zugesandt. Stichtag für die persönlichen Daten, auf deren Grundlage die Lohnsteuerkarten ausgestellt worden sind, war der 20.09.2009. Im Vergleich zum Vorjahr sind zwei wesentliche Neuerungen zu beachten.

 

  1. Lohnsteuerkarten auf Karton stellten die Gemeinden letztmals für 2010 aus. Ab 2011 wird die Papier-Lohnsteuerkarte durch das Verfahren ElsterLohn II ersetzt. Dazu geht die Zuständigkeit für die Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale an den Arbeitgeber auf die Finanzämter über. Nach dieser Umstellung müssen die Meldebehörden den Datenbestand beim Bundeszentralamt für Steuern aktuell halten.
  2. Ehegatten können erstmals für 2010 das Faktorverfahren für die Steuerklasse IV/IV auf Antrag anwenden.

Für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden gilt außerdem Folgendes:

  • Für unverheiratete oder dauernd getrenntlebende Arbeitnehmer ist diejenige Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sie am 20.09.2009 mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.
  • Bei verheirateten Arbeitnehmern ist entweder die gemeinsame Wohnung relevant oder es zählt das Domizil des älteren Ehegatten.

Die Steuerklasse II für den Entlastungsbetrag steht Alleinerziehenden nur dann zu, wenn der Sprössling in den Haushalt aufgenommen wurde, die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person ohne Anspruch auf Kindergeld besteht. Als Haushaltsgemeinschaften kommen insbesondere eingetragene Lebenspartnerschaften, eheähnliche Gemeinschaften und Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung in Betracht. Eine solche liegt nicht vor, wenn sich die andere volljährige Person nicht finanziell an der Haushaltsgemeinschaft beteiligt.

Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, maßgebend. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn diese zu seinen Gunsten abweichen. Die Gemeinde hat dem Finanzamt diejenigen Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist.

Ändert sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers (z.B. durch Heirat oder Geburt), so hat die Gemeinde auf Antrag bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres die Lohnsteuerkarte zu ergänzen.

Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn desjenigen Kalendermonats an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Pro Kalenderjahr kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Dabei gilt die Eintragung eines Faktors durch das Finanzamt als Steuerklassenwechsel. Die Gemeinde darf in solchen Fällen keinen weiteren Wechsel (z.B. nach III/V) mehr vornehmen.

Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht, nach einer Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis aufnimmt oder verstorben ist. Das Antragsrecht auf einen Steuerklassenwechsel ist nur dann verbraucht, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Wechsels steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 25.11.09