Steuerberatung -

Bald öffnet sich das EU-Mehrwertsteuerpaket

Nun, da sich das erste Halbjahr dem Ende zuneigt, müssen sich Unternehmer langsam auf die in 2010 anstehenden Steueränderungen einstellen. Dies betrifft insbesondere die Umsatzsteuer, bei der ab Januar kommenden Jahres Anpassungen an die EU-Richtlinie 2008/9/EG erfolgen werden. Eine Auflistung der wichtigsten Punkte soll Ihnen schon jetzt einen Überblick über das Kommende bieten.

 

Die Änderungen waren bereits im Jahressteuergesetz 2009 enthalten. Nachfolgend eine Auflistung der wichtigsten Punkte, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren, den Ort der Dienstleistung sowie die Zusammenfassende Meldung betreffen:

  • Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird das nationale Recht an die EU-Richtlinie angepasst. Hierzu wurden § 18 Abs. 9 UStG und § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 FVG geändert, ein neuer § 18g UStG eingefügt und § 61 UStDV neu gefasst.
  • Das bisherige Papierverfahren wird auf ein elektronisches umgestellt. Hierdurch werden die Vergütungsanträge nicht mehr in den anderen Mitgliedstaat gesandt, sondern sind im Ansässigkeitsstaat zu stellen. Dies geschieht über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern, welches noch eingerichtet wird.
  • Die Mindestbeträge werden von 25 € auf 50 € für einen Jahres- und von 200 € auf 400 € für einen Quartalantrag erhöht. Der Vergütungsantrag muss spätestens bis zum 30.09. (bisher 30.06.) des Folgejahres gestellt werden.
  • Die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten entfällt. Ab einem Betrag von 1.000 € ist aber eine elektronische Rechnungskopie nötig.
  • Der Antrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen an den Vergütungsmitgliedstaat weiterzuleiten; womit auch bestätigt wird, dass der Antragsteller Unternehmer und die Umsatzsteuer-Identifikations- oder Registrierungsnummer gültig ist. Bei überlanger Bearbeitungsdauer (grundsätzlich vier, bei Rückfragen bis zu acht Monate) wird der Vergütungsbetrag verzinst.
  • Im Verhältnis zu Drittländern ändert sich hingegen nichts.
  • Dienstleistungen an Unternehmer werden ab 2010 grundsätzlich am Ort des Empfängers bewirkt. Die bisherigen Regelungen, die bei Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu einer Ortsverlagerung führten, entfallen. Dazu wurden die §§ 3a Abs. 2 Nr. 3c und Nr. 4 Satz 2; § 3b Abs. 3 Satz 2; Abs. 4 Satz 2; Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 sowie § 3e UStG geändert. Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer verbleibt es beim Ort des leistenden Unternehmers.
  • Für Vermittlungen, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Beförderungen sowie kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, auf elektronischem Weg erbrachte und Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer gelten neue Sonderregelungen. Hier legen die § 3a Abs. 6 und 7 UStG den Leistungsort für Umsätze an Letztverbraucher im Verbrauchsland fest.
  • Die Regelungen zum Ort der Lieferungen von Gegenständen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder der Eisenbahn während der Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nach § 3e UStG wird ab 2010 um die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in diesen Beförderungsmitteln erweitert. In diesen Fällen erfolgt die Umsatzbesteuerung am Abgangsort. Bislang bestimmte sich der Leistungsort nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers.
  • Die Regelungen zur Zusammenfassenden Meldung werden angepasst (§§ 18a und 18b UStG). Ab 2010 ist auch dann eine Zusammenfassende Meldung erforderlich, wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger erbracht wurden, für die diese in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 23.06.09